Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers P*, geboren * 2001, *, vertreten durch Dr. Markus Löscher, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen den Antragsgegner W*, vertreten durch Dr. Michael Tröthandl und Mag. Christina Juritsch, Rechtsanwälte in Baden, wegen Unterhalts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 20. Oktober 2025, GZ 16 R 221/25a 61, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies – soweit für das Revisionsrekursverfahren von Bedeutung – ein Mehrbegehren des 24 jährigen Sohnes gegen seinen Vater an Unterhaltsrückstand sowie den Antrag auf Leistung eines Sonderbedarfs in Höhe von 43.987,99 EUR ab. Zur Begründung verwies es vor allem auf die anzurechnenden Unterhaltsleistungen des Vaters sowie auf die dem Antragsteller im Frühjahr 2020 übergebenen Sparbücher im Wert von rund 100.000 EUR, durch die der Sonderbedarf gedeckt sei.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers dagegen nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[3] In seinem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekursgelingt es dem Antragsteller nicht, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.
[4] 1. Bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist nach ständiger Rechtsprechung die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen. Den Kindern sind nur Unterhaltsbeträge zuzusprechen, die zur Deckung ihrer – an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten – Lebensbedürfnisse erforderlich sind, wobei in der Regel der Unterhaltsanspruch mit dem Zwei bis Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs begrenzt ist ( RS0007138 [T12, T15, T18]). Wann und unter welchen Voraussetzungen im konkreten Fall ein „Unterhaltsstopp“ zur Vermeidung einer Überalimentierung anzunehmen ist, begründet in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ( RS0007138 [T17]; RS0047447 [T3]).
[5] Soweit die Vorinstanzen zugunsten des Vaters im Einklang mit der Rechtsprechung auf die „Luxusgrenze“ Bedacht genommen haben, ist dies nicht korrekturbedürftig. Im Übrigen ist der Antragsteller in seinem Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung darauf nicht näher eingegangen, sondern hat darin hauptsächlich die von ihm bestrittene Anrechnung einzelner an ihn geleisteter Zuwendungen thematisiert.
[6] 2. Zur Übergabe der aus dem Vermögen der Eltern stammenden Sparbücher an den Antragsteller im Frühjahr 2020 konnte das Erstgericht eine Schenkungsabsicht im Sinn einer freiwilligen Zuwendung ohne Anrechnung auf einen allfälligen Unterhaltsanspruch nicht feststellen. Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf verschiedene Beweisergebnisse einen eindeutigen Schenkungswillen des Vaters behauptet, entfernt er sich von dem für den Obersten Gerichtshof bindenden Sachverhalt (vgl RS0043312 [T15]; RS0043603 [T17]). Die vom Antragsteller behaupteten widersprüchlichen Tatsachenfeststellungen liegen nicht vor.
[7] 3. Eine Abweichung der Begründung des Rekursgerichts von der vom Antragsteller zitierten Entscheidung zu 4 Ob 2084/96s besteht nicht. Allgemein sind nach der Rechtsprechung bei einer Unterhaltsfestsetzung für die Vergangenheit alle Geld und Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter in Anschlag zu bringen und vom errechneten tatsächlichen Unterhaltsbetrag in Abzug zu bringen. In der genannten Entscheidung wurde – ausgehend von diesem Grundsatz – angeordnet, im fortzusetzenden Verfahren zu prüfen, ob der dort unterhaltspflichtige Vater bestimmte Naturalleistungen auch dann erbracht hätte, wenn er von der ihn treffenden rückwirkenden Unterhaltsverpflichtung gewusst hätte (vgl dazu RS0047328 ). Damit steht die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass die dem Antragsteller in der Zeit der Trennung der Eltern ohne feststellbare Schenkungsabsicht übergebenen Sparbücher als unterhaltsrechtlich zugunsten des geldunterhaltspflichtigen Vaters zu berücksichtigende Vermögenszuwendung zu qualifizieren seien, nicht im Widerspruch.
[8]4. Auch der Hinweis des Antragstellers auf die Bestimmung des § 1416 ABGB spricht nicht für seinen Standpunkt. Hier steht fest, dass die Eltern die im Frühjahr 2020 vorgenommene Vermögenszuwendung an den Antragsteller im Zusammenhang damit vornahmen, dass sie seiner Schwester bereits Ausbildungskosten von rund 180.000 EUR für deren Auslandsstudium an einer Privatuniversität finanziert hatten. Wenn das Rekursgericht von einer Widmung der dem Antragsteller übergebenen 100.000 EUR zu dessen Aus- und Fortbildungszwecken ausging und daher – ebenso wie schon das Erstgericht – den vom Antragsteller für seine angestrebte Karriere als Profigolfer geltend gemachten Sonderbedarf als durch den dem Antragsgegner zurechenbaren Hälftebetrag als gedeckt ansah, begründet dies keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung. Für den vom Antragsteller erstmals im Rechtsmittelverfahren behaupteten fehlenden Unterhaltscharakter der laufenden Zahlungen des Vaters von monatlich 800 EUR in der Zeit zwischen Juli 2020 bis Dezember 2021 sowie Juli 2022 bis Jänner 2023 fehlt jedes Tatsachensubstrat.
[9] 5. Soweit sich der Antragsteller gegen einzelne Feststellungen wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen in dritter Instanz nicht zulässig ist ( RS0108449 ).
[10] 6. Insgesamt zeigt der außerordentliche Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb er zurückzuweisen war.
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