Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Mag. R*, Rechtsanwalt, *, wegen 64.468,99 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 8. Jänner 2026, GZ 4 R 209/25x 40, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 22. August 2025, GZ 244 E 40/25a 29, bestätig t wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Abweisung seinesAntrags auf Aufschiebung der Exekution nicht Folge und sprach unter Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
[2] Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Verpflichteten ist absolut unzulässig.
[3]1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen eine zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0002321 [T12, T14]; RS0012387 [T15]). Zwar sieht die EO einzelne Ausnahmen vor (vgl dazu RS0132903; RS0012387). Bestätigende Entscheidungen über Aufschiebungsanträgezählen aber nicht dazu (RS0012387 [T9];3 Ob 126/25p [ Rz 5]).
[4]2. Ein bestätigender Beschluss liegt vor, wenn die vom Gesetz gebotene Erledigungsart in beiden Instanzen in dem Sinn übereinstimmt, dass (im Spruch gleichlautend) entweder meritorisch oder formell entschieden wurde (RS0044456 [T3]; 3 Ob 189/25b[Rz 5]). Eine bloß abweichende Begründung ändert nichts am Vorliegen konformer Entscheidungen, weil es auf den übereinstimmenden Entscheidungswillen der ersten und der zweiten Instanz, nicht aber auf die Begründung ankommt (RS0044456 [T5, T12]). Hier liegen ohne jeden Zweifel übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen vor (3 Ob 120/25f [ Rz 4]; 3 Ob 62/24z [Rz 7]).
[5]3. Da der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, kommt es nicht darauf an, ob die Lösung der vom Verpflichteten angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO ist (RS0012387 [T2]). Wie der Oberste Gerichtshof mehrfach betont hat, bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO keine Bedenken (RS0053031; 3 Ob 100/25i [Rz 7] ).
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