Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei M*, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Mag. R*, wegen 64.468,99 EUR sA, im Verfahren betreffend den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Mai 2025, GZ 46 R 86/25z, 46 R 87/25x 45, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Josefstadt vom 26. Februar 2025, GZ 22 E 13/25z 3, und vom 4. März 2025, GZ 22 E 13/25z 10 , bestätigt wurden, den
Beschluss
gefasst:
DerBeschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. September 2025, 3 Ob 126/25p, wird dahin berichtigt, dass Pkt 3. erster Satz lautet:
„[7] 3. Da überdies die Zurückweisung eines Exekutionsantrags der Zurückweisung einer Klage nicht gleichzuhalten ist unddies umso mehr für die Zurückweisung eines Aufschiebungsantrags gilt (vgl RS0012387 [T9]; 3 Ob 120/25f [Rz 3]), weshalbauch aus diesem Grund keine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vorliegt (RS0112263; 3 Ob 118/25m Rz 6), kommt es in Bezug auf die Zurückweisung des Aufschiebungsantrags des Verpflichteten auch deshalbnicht darauf an, ob die Lösung der vom Verpflichteten angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO ist (RS0012387 [T2]).“
Begründung:
[1] Bei den zugrunde liegenden Antr ägen des Verpflichteten, über die die Vorinstanzen übereinstimmend (teils abweisend, teils zurückweisend) entschieden haben, handelt es sich dem Inhalt nach um Anträge auf Aufschiebung der Exekution.
[2]In den Pkt 1. (Rz 5) und 2. (Rz 6) des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 24. September 2025 zu 3 Ob 126/25p wird dargelegt, dass auch im Exekutionsverfahren bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichts grundsätzlich – abgesehen von wenigen im Gesetz vorgesehenen Sonderfällen, nämlich § 402 Abs 1 letzter Satz EO, § 411 Abs 4 EO und § 418 Abs 4 EO (RS0012387 [T19]) – nicht mehr angefochten werden können, gleichgültig, ob die übereinstimmenden Entscheidungen der ersten und der zweiten Instanz eine meritorische Erledigung (Abweisung eines Antrags) oder eine formelle Erledigung (Zurückweisung eines Antrags) zum Gegenstand haben. Dementsprechend wird schon in Pkt 1. des Beschlusses ausgeführt, dass für bestätigende Entscheidungen über Aufschiebungsanträge (generell) keine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO besteht. Dies gilt grundsätzlich für sämtliche Anträge im Exekutionsverfahren.
[3] In Pkt 3. (Rz 7) des Beschlusses vom 24. September 2025 wird darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die (Bestätigung der) Zurückweisung eines Aufschiebungsantrags der Rechtsmittelausschluss zusätzlich auch daraus resultiert, dass sogar die Zurückweisung eines Exekutionsantrags der Zurückweisung einer Klage nicht gleichzuhalten ist, weshalb auchaus diesem Grund keine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO besteht. Aufgrund eines offenkundigen Versehens wurde dabei der erste Satz zu Pkt 3. verkürzt in die Entscheidung aufgenommen. Darin soll ausgedrückt werden, dass – wie sich aus der zitierten Entscheidung (3 Ob 118/25m [Rz 6]) ergibt – der Rechtsmittelausschluss in Bezug auf die Zurückweisung des Aufschiebungsantrags des Verpflichteten auch deshalb besteht, weil kein mit der Zurückweisung einer Klage vergleichbarer Fall vorliegt.
[4]Diese offenkundige Unvollständigkeit ist gemäß §§ 430, 419 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO wie im Spruch ersichtlich zu berichtigen. Ob der Verpflichtete bereit ist, eine Sicherheit zu erledigen, ist für die Beurteilung des Rechtsmittelausschlusses unerheblich .
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