Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache des Antragstellers *, vertreten durch Ing. Johannes Kerbl, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin * AG, *, vertreten durch die Tautschnig Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, wegen Enteignungsentschädigung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 13. August 2025, GZ 2 R 196/24x 72, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Antragsteller beantragte die Neufestsetzung der mit Bescheid mit 770.204,90 EUR festgesetzten Entschädigung für die Enteignung seines Grundstücks.
[2] Die Vorinstanzensetzten die Entschädigung für die Enteignung des Antragstellers gemäß §§ 2 und 6 HlG iVm § 2 Abs 2 Z 1 EisbEG übereinstimmend mit 849.000 EUR fest.
[3] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers dagegen zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist daher nicht zulässig .
[4] 1. Legen die Vorinstanzen der Entscheidung über die Festsetzung einer Enteignungsentschädigung die tatsächlichen Ausführungen des Sachverständigen zugrunde, beantworten sie Fragen auf der Tatsachenebene ( 1 Ob 138/13w ). Dementsprechend fallen Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens in den Bereich der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung ( RS0113643 ).
[5] 2.Zwar sind Gutachtensergebnisse mit Rechtsrüge bekämpfbar, wenn dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, (sonstige) Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen sind (vgl RS0043168; RS0043404; RS0043122).
[6] Solche Verstöße zeigt der Revisionsrekurs jedoch nicht auf:
[7]Die Wahl der Ermittlungsmethode – wofür gemäß § 3 Abs 1 LBG, BGBl 1992/150, insbesondere das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren in Betracht kommen – hat danach zu erfolgen, welche Methode am besten den Umständen des Einzelfalls gerecht wird (RS0066223). Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Sachverständige auch dargelegt, wieso die vom Antragsteller präferierte Residualwertmethode im vorliegenden Fall nicht in Frage kommt.
[8]Ob nach den konkreten Umständen im Einzelfall eine genügend große Anzahl annähernd vergleichbarer Grundstücke innerhalb eines gewissen Zeitraums vor und nach der Enteignung auf dem freien Grundstücksmarkt verkauft wurde um den Entschädigungsbetrag nach der Vergleichswertmethode zu berechnen, ist keine erhebliche Rechtsfrage (RS0056462 [T6]).
[9] Die Frage, ob und inwieweit die vom Sachverständigen als Vergleichsliegenschaften herangezogenen Grundstücke vergleichbar sind, betrifft eine vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Tatsachenfrage ( 10 Ob 43/12i [Pkt 3]).
[10]Dies gilt ebenso für die Frage, ob ein verwertetes Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen stützt und ob das Gutachten erschöpfend ist (8 Ob 113/15y [Pkt 2.3]).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden