Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Smole, LL.M. in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 dritter Fall, 302 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 15. September 2025, GZ 26 Hv 21/25f 117, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 dritter Fall, 302 Abs 1 StGB (A./) und des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB (B./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er
A./ in D* mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an dessen Recht auf Ausschluss nicht verkehrs , betriebssicherer und umweltverträglicher Fahrzeuge von dern Teilnahme am Straßenverkehr sowie den jeweiligen Fahrzeuglenker und andere Vekehrsteilnehmer an ihrem Recht auf Sicherheit zu schädigen, wissentlich dazu beigetragen, dass * Sc* und * A* (soweit gegenständlich relevant [US 6 ff]:) am 30. April 2024 (a./) und am 13. Mai 2024 (b./) als jeweils zur Vornahme wiederkehrender Begutachtungen gemäß § 57a KFG Ermächtigte, somit als Beamte, im bewussten und gewollten Zusammenwirken ihre Befugnis, in Namen des Bundes als deren Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a KFG vorzunehmen, (wissentlich) missbrauchten, indem sie für die nachfolgend genannten Personenkraftwagen positive Prüfgutachten samt Begutachtungsplaketten ausstellten, obwohl sie wussten, dass die Fahrzeuge aufgrund vorhandener schwerer Mängel nicht den Erfordernissen der Verkehrs und Betriebssicherheit entsprachen, und zwar für
a./ den Personenkraftwagen der Marke Mercedes Benz C270 CDI, FIN *;
b./ den Personenkraftwagen der Marke Ford Galaxy, FIN *,
indem er diese Fahrzeuge zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG vorführte, obwohl er wusste, dass sie nicht die Voraussetzungen für die Erlangung eines positiven Prüfgutachtens erfüllten und die Überprüfungen durch * Sc* und * A* nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprachen;
B./ in H* mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese in einem 5.000 Euro nicht übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, indem er jeweils wahrheitswidrig behauptete, er werde die an ihn übergebenen Fahrzeuge in einen der Begutachtung nach § 57a KFG genügenden Zustand versetzen und sodann ein positives Prüfgutachten einholen lassen, obwohl er die Fahrzeuge gar nicht oder nicht vollständig in Stand setzte und wie zu A./ geschildert zu einer nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Überprüfung vorführte, und zwar
a./ zeitnahe vor dem 30. April 2024 * P* zur Übergabe von 400 Euro für den Personenkraftwagen der Marke Mercedes Benz C270 CDI, FIN *;
b./ zeitnahe vor dem 13. Mai 2024 * T* zur Übergabe von 1.600 Euro für den Personenkraftwagen der Marke Ford Galaxy, FIN *.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Das Erstgericht hat die Feststellungen zur objektiven Tatseite auf die fahrzeugtechnischen Gutachten, die Angaben der Zeugen P* und T* sowie auf die geständige Verantwortung der ursprünglich Mitangeklagten Sc* und A* gestützt (US 12 f) und die leugnende Verantwortung des Angeklagten mit ausführlicher Begründung als Schutzbehauptung gewertet (US 13 f). Demnach musste es sich – der Unvollständigkeit zum Schuldspruch A./ reklamierenden Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider – mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gesondert mit den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Vorgangsweise bei der Reparatur von Fahrzeugen und die Erlangung von Begutachtungsplaketten für dieselben (ON 98, 24 f) auseinandersetzen (RIS Justiz RS0098642 [T1]).
[5] Entgegen der weiteren Rüge (Z 5 dritter Fall) kann die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer selbständig als Autohändler tätig sei und „weder eine Ausbildung noch die entsprechenden Gewerbeberechtigungen zur Vornahme von Reparaturen an Fahrzeugen“ habe (US 9), nach den Kriterien der Logik und Empirie neben der Annahme bestehen, dieser weise „ein solides Basiswissen in Sachen Kraftfahrzeuge“ auf, zumal er Fahrzeughändler sei und seit vielen Jahren mit Fahrzeugen arbeite (US 13; RIS Justiz RS0099709).
[6] Offenbar unzureichend ist eine Begründung, die den Kriterien der Logik oder Empirie widerspricht (RIS Justiz RS0118317), während im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse – sofern sie vertretbar sind – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen sind (RIS Justiz RS0098471 [T4]). Aus diesem Grund zeigt die Rüge, welche die Feststellungen zum Wissen des Angeklagten um die nicht vollständige Instandsetzung der ihm übergebenen Fahrzeuge und den nicht verkehrs- und betriebssicheren sowie einer Begutachtung nach § 57a KFG nicht genügenden Zustand derselben (US 10) als „jedenfalls unzureichend“ begründet erachtet, ein Begründungsdefizit iSd Z 5 vierter Fall nicht auf. Denn die Tatrichter leiteten die Konstatierungen – bei der gebotenen (RIS Justiz RS0119370) Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe – „aus dem äußeren Tatgeschehen, einer lebensnahen Betrachtung des Sachverhalts“ und (soweit hier relevant) „aus der allgemeinen Lebenserfahrung“ ab (US 15), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist (RIS Justiz RS0116882 [T1, T3]).
[7] Die von der Beschwerde (Z 5 vierter Fall) vermisste Begründung zur Konstatierung betreffend das Wissen des Angeklagten um die Beamteneigenschaft der zur Vornahme wiederkehrender Begutachtungen gemäß § 57a KFG Ermächtigten Sc* und A* befindet sich – von der Beschwerde übergangen – auf US 15 f, wonach (unter anderem) diese Annahme „aus einer lebensnahen Betrachtung des äußeren Sachverhalts“ folge.
[8] Dass das Erstgericht zum Schuldspruch B./ Feststellungen zur Unrechtmäßigkeit der Bereicherung des Angeklagten getroffen hat (US 11), wird von der Beschwerde (Z 9 lit a) ohnehin erkannt. Soweit sie aus Z 5 vierter Fall die dazu angestellte Beweiswürdigung (US 16 f) übergeht (vgl neuerlich RIS Justiz RS0119370) und zur Angemessenheit der Gegenleistungen der beiden Opfer Feststellungen vermisst, übt sie bloß in unzulässiger Form Beweiswürdigungskritik (vgl im Übrigen zur objektiven Betrachtung des Schadens nach opferbezogenen Gesichtspunkten RIS Justiz RS0094263 [T17, T18], RS0119371).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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