Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn (§ 7 Abs 1 Z 4 OGHG) als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen N*, geboren * 2008, *, vertreten durch die Mutter Dr. M*, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN, den
Beschluss
gefasst:
Die Übertragung der Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache durch das Bezirksgericht Graz-Ost an das Bezirksgericht Liesing wird nicht genehmigt.
Begründung:
[1] Die Pflegschaftssache ist seit 2013 beim Bezirksgericht Graz-Ost anhängig. Der Minderjährige lebte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens mit seiner obsorgeberechtigten Mutter im Sprengel dieses Gerichts. Der Vater wohnt im Sprengel des Bezirksgerichts Liesing.
[2] Der Minderjährige ist mit seiner Mutter seit längerem nach Spanien verzogen. Derzeit ist der Antrag des Minderjährigen gegenüber seinem Vater auf Erhöhung des Unterhalts anhängig.
[3]Mit rechtskräftigem Beschluss vom 4. 11. 2025 (ON 330) übertrug das Bezirksgericht Graz-Ost die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 JN iVm § 114 Abs 2 JN an das Bezirksgericht Liesing und sprach aus, dass die Übertragung mit der Übernahme der übertragenen Geschäfte durch das Bezirksgericht Liesing wirksam werde. Das Bezirksgericht Liesing lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache ab.
[4] Das Bezirksgericht Graz-Ost legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Genehmigung der Zuständigkeitsübertragung vor.
[5]§ 29 JN gilt auch im außerstreitigen Verfahren. Eine einmal begründete Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts bleibt auch bei nachträglicher Sachverhaltsänderung bestehen (RS0046068). Die Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 1 JN ist nur dann zu genehmigen, wenn sie im Interesse des Pflegebefohlenen liegt. Ausschlaggebendes Kriterium der Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache für Minderjährige ist stets das Kindeswohl (RS0047074). Diese Voraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung nicht erfüllt, wenn sich Mutter und Kind im Ausland aufhalten und der Vater in einem anderen inländischen Gerichtssprengel wohnt. Eine Zuständigkeitsübertragung läge hier nur im Interesse des Vaters (vgl 9 Nc 24/17d [ON 142] mwN). Auch im Hinblick darauf, dass § 111 JN als Ausnahmebestimmung zu § 29 JN grundsätzlich restriktiv auszulegen ist (vgl RS0046929 [T20]), war die Übertragung der Zuständigkeit nicht zu genehmigen.
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