Rückverweise
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Jänner 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * H* und andere Angeklagte wegen Vergehen der schweren gemeinschaftlichen Gewalt nach § 274 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * R* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30. Juli 2025, GZ 12 Hv 58/24h 132, sowie über die Beschwerde des Angeklagten R* gegen den zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Dem Angeklagten R* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * R* je eines Vergehens der schweren gemeinschaftlichen Gewalt nach § 274 Abs 1 StGB (1), der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (2) und des Diebstahls nach § 127 StGB (3) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 2. November 2023 in G* anlässlich eines Fußballcupspiels
1) wissentlich an einer Zusammenkunft vieler Menschen teilgenommen, die darauf abzielte, dass durch ihre vereinten Kräfte eine Körperverletzung (§§ 84 bis 87 StGB) begangen werde, indem er gemeinsam mit * P* und zumindest mehr als 30 weiteren gewaltbereiten und vermummten Anhängern des SK Sturm Graz in die Sektoren 14 bis 21 der Anhänger des GAK eindrang, um dort Letztgenannte und Mitarbeiter eines Fan Shops zu attackieren, wobei es tatsächlich zu zahlreichen tätlichen Angriffen in Form von Schlägen und Bewerfen mit Gegenständen auf gegnerische Fans kam und zumindest ein Anhänger des GAK, nämlich * Ho*, derart am Körper verletzt wurde (§ 84 Abs 4 StGB), dass er durch einen Schlag mit einem Gegenstand auf den Kopf eine offene Fraktur des os parietale links (Schädelbasisbruch) erlitt,
2) im Zuge der zu 1) geschilderten Tathandlung einen unbekannten Fan des GAK vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht (§ 15 StGB), indem er ihm Schläge und Tritte versetzte, sowie
3) im Zuge der zu 1) geschilderten Tathandlung fremde bewegliche Sachen in einem unbekannten Wert, nämlich diverse Fanartikel, Verantwortlichen der G* * GmbH mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er diese ohne sie zu bezahlen an sich nahm.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * R*. Sie verfehlt ihr Ziel.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Antrag auf „mündliche Erörterung des biometrischen SV Gutachtens zur Frage, wie trotz auf dem Referenzfoto ersichtlichen Vermummungsverhaltens die stabilen Messpunkte eingesetzt wurden“, dies zum Beweis dafür, dass der (gemeint) Angeklagte R* die ihm angelasteten Taten nicht begangen habe (ON 131 S 11), zu Recht abgewiesen (ON 131 S 12).
[5] Der Antrag lässt nämlich nicht erkennen, inwieweit mit Blick auf die aufgrund der Gesichtsvermummung und wegen ihrer geringen Aussagekraft ohnehin unberücksichtigt gebliebenen Parameter des Mundbereichs die übrigen vom Sachverständigen bei der Auswertung des Bodycam Videos herangezogenen Parameter (vgl hiezu ON 131 S 6 iVm ON 111 S 4, 10 f und 14 ff sowie US 12 ff) in Verbindung mit den weiteren Beweisergebnissen zur Oberbekleidung und den Schuhen des Angeklagten R* (US 15) Zweifel an dessen Tatbegehung wecken sollten. Solcherart war das Begehren auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (siehe aber RIS Justiz RS0099453, RS0107040 sowie Ratz , WK StPO § 281 Rz 330 f).
[6] Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS Justiz RS0099618).
[7] Soweit die zu 1) erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a) Feststellungen zur Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB) vermisst, dabei aber die genau dazu getroffenen Konstatierungen (US 9, vgl auch US 16 f) übergeht, verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS Justiz RS0099810).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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