Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Mag. Korn als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Stiefsohn und die Hofrätin Dr. Gusenleitner Helm in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. S*, vertreten durch Dr. Roland Gerlach ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch die Joklik Katary Richter Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen 15.567,75 EUR sA, infolge der Befangenheitsanzeigen der Richterin des Oberlandesgerichts Dr. *, sowie des Richters des Oberlandesgerichts MMag. * über die Rekurse der Richterin des Oberlandesgerichts Dr. *, sowie des Richters des Oberlandesgerichts MMag. * gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts * vom 5. August 2025, GZ 13 Nc 5/25x 19, folgenden
Beschluss
gefasst:
Beiden Rekursen wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird in seinem Punkt 2. in Bezug auf die Befangenheitsanzeigen der Richterin des Oberlandesgerichts Dr. *, sowie des Richters des Oberlandesgerichts MMag. * dahin abgeändert, dass deren Befangenheit festgestellt wird.
Begründung:
[1] In der dem Berufungsverfahren des Oberlandesgerichts *, AZ 7 Ra 1/25f zugrundeliegenden Arbeitsrechtssache sind Ersatzansprüche der Klägerin zu beurteilen, die im Wesentlichen darauf gegründet werden, dass die Beklagte für eine von der Klägerin angestrebte Stelle nicht die Klägerin als bestqualifizierte Bewerberin, sondern Dr. G* bestellt habe. Dr. G* war, nachdem er unter anderem für die Ausbildung der Richteramtsanwärter im Sprengel des Oberlandesgerichts * zuständig war, mehrere Jahre lang Präsident des Oberlandesgerichts *.
[2] Im Verfahren erster Instanz hatte MMag. * seine Befangenheit angezeigt, woraufhin ihm der Akt mit Beschluss des zuständigen Befangenheitssenats „abgenommen“ wurde. Nunmehr liegt ein stattgebendes Urteil erster Instanz vor.
[3] Zur Entscheidung über die von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobene Berufung waren nach der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts – nach Feststellung der Befangenheit des ursprünglich zuständigen Senats – Senatspräsidentin Mag. *, Dr. *, und MMag. * berufen, die allerdings ebenfalls erklärten, Dr. *, sich befangen zu fühlen. Insbesondere begründete sie dies damit, dass sie Dr. G* seit Beginn ihrer Tätigkeit als Richteramtsanwärterin kenne. Dr. G* habe auch an informellen Veranstaltungen der Richteramtsanwärter teilgenommen. Jene Kompetenzen von Dr. G*, die in diesem Prozess infrage gestellt würden, habe sie sehr geschätzt.
[4] Der nunmehr am Oberlandesgericht ernannte MMag. * erklärte (auch unter Hinweis auf seine Befangenheitsanzeige im Verfahren erster Instanz), subjektiv nicht in der Lage zu sein, völlig unbefangen zu entscheiden, im Wesentlichen weil die berufliche Qualifikation des von ihm wertgeschätzten ehemaligen Präsidenten des Oberlandesgerichts infrage stehe bzw zu beurteilen sei.
[5] Das Oberlandesgericht * sprach (unter anderem) aus, dass Dr. *, und MMag. * nicht befangen seien . Der objektive Anschein der Befangenheit liege bei diesen Richtern nicht vor. Bei Anzeige der subjektiven Befangenheit durch einen Richter bringe dieser zwar Zweifel daran zum Ausdruck, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. Die dafür im konkreten Fall genannten Gründe seien jedoch nicht ausreichend, um davon auszugehen, dass die von einem Richter zu erwartende Fähigkeit zur professionellen Trennung zwischen beruflicher und privater Beziehung beeinträchtigt seien.
[6] Dagegen richte n sich die Rekurse von Dr. *, und MMag. * . Sie verfolgen jeweils das Ziel, dass ihre Befangenheit ausgesprochen werde.
[7] Die Rekurse sind zulässig und berechtigt.
[8] 1. Dem Richter, dessen Befangenheitsanzeige nicht stattgegeben wurde, steht dagegen ein Rekursrecht zu (RS0043747). Das Erfordernis einer anwaltlichen Vertretung besteht gemäß § 28 Abs 1 ZPO nicht (RS0113115 [T2]).
[9] Zeigt ein Richter selbst seine Befangenheit an und rekurriert gegen die darüber ergehende Entscheidung, so ist das Rechtsmittelverfahren einseitig (5 Ob 167/24f; 1 Ob 113/22g).
[10] 2.1. MMag. * macht eine Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses geltend, weil dieser in die Rechtskraft der ihn betreffenden Befangenheitsentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts eingreife.
[11] 2.2. Beschlüsse über Ablehnungsanträge sind der Rechtskraft fähig ( 6 Ob 113/01p ); sie verhindern daher eine neuerliche Entscheidung bei unveränderter Sach- und Rechtslage ( Rassi in ZPO ON § 24 JN Rz 2).
[12] 2.3. Ob eine rechtskräftige Entscheidung über die Befangenheit eines Richters in erster Instanz auch im Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache Bindung entfalten kann, muss hier nicht abschließend beurteilt werden. Der Beschluss im Verfahren erster Instanz lautete nur auf „Abnahme des Akts“. Eine spruchgemäße Entscheidung über eine Befangenheit, die in diesem Beschluss nur in der Begründung angesprochen wurde, liegt nicht vor. Eine Nichtigkeit war daher zu verneinen.
[13] 3.1. Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, ein strenger Maßstab anzuwenden (RS0045949). Es genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (RS0045949 [T6]) oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (statt vieler RS0045949 [T2]).
[14] 3.2. Die Selbstmeldung eines Richters dient dem öffentlichen Interesse an der Objektivität der Rechtsprechung (RS0045943). Bei der Selbstanzeige einer Befangenheit durch den Richter ist daher unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen (RS0045943 [T3]; RS0046053). Nur ausnahmsweise wird bei Selbstmeldung eines Richters eine Befangenheit nicht gegeben sein, etwa wenn lediglich eine überhaupt nicht begründete Befangenheitserklärung eines Richters vorläge (RS0046053 [T2]), bei Missbrauch oder wenn die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären , eine Befangenheit zu begründen (RS0045943 [T4]; RS0046053 [T4]). Es liefe nämlich dem Interesse der Parteien an einem objektiven Verfahren zuwider, wenn ihre Angelegenheit von einem Richter entschieden würde, der selbst Bedenken dagegen äußert, eine unvoreingenommene Entscheidung treffen zu können (RS0045943 [T5]).
[15] 3.3. Im konkreten Fall liegen keine Anzeichen für missbräuchliche A nzeigen der subjektiven Befangenheit vor. D ie angegebenen Umstände sind ihrer Natur nach nicht ungeeignet, eine subjektive Befangenheit zu begründen. Ob allein eine (besondere) Wertschätzung für einen (ehemaligen) Kollegen und im Justizverwaltungsweg Vorgesetzten auch für einen objektiven Befangenheitsanschein ausreich t , wenn dieser im Ausgangsverfahren nicht Partei und seine fachliche Kompetenz als Richter nicht primärer Prozessgegenstand ist, kann daher dahinstehen.
[16] 4.1. Den Rekursen war daher Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung im bekämpften Umfang dahingehend abzuändern, dass die Befangenheit festgestellt wird.
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