RS0045943 – OGH Rechtssatz
Bei der Entscheidung über die Anzeige der Selbstablehnung handelt es sich nicht um die Wahrnehmung von Parteiinteressen, sondern um das öffentliche Interesse an der Objektivität der Rechtsprechung. Niemand vermag zu dieser Voraussetzung mehr beizutragen, als der Richter selbst.