JudikaturOGH

RS0045943 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Dezember 2024

Bei der Entscheidung über die Anzeige der Selbstablehnung handelt es sich nicht um die Wahrnehmung von Parteiinteressen, sondern um das öffentliche Interesse an der Objektivität der Rechtsprechung. Niemand vermag zu dieser Voraussetzung mehr beizutragen, als der Richter selbst.

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