Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in den verbundenen Rechtssachen der klagenden (AZ 9 C 665/24d, 9 C 666/24a des Bezirksgerichts Favoriten) und beklagten (AZ 9 C 609/24v des Bezirksgerichts Favoriten) Partei S*, vertreten durch Aziz Breitenecker Kolbitsch Rechtsanwältinnen in Wien, gegen die beklagte (AZ 9 C 665/24d, 9 C 666/24a) und klagende (AZ 9 C 609/24v) Partei E* GmbH, *, vertreten durch Hasch und Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 23.158,97 EUR sA und Räumung (AZ 9 C 665/24d), 8.624,66 EUR sA und Räumung (AZ 9 C 666/24a) und 5.567,82 EUR sA (Klage zu AZ 9 C 609/24v), aus Anlass der „außerordentlichen Revision“ der zu AZ 9 C 665/24d und AZ 9 C 666/24a beklagten und zu AZ 9 C 609/24v klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29. Oktober 2025, GZ 38 R 72/25g-29, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] In den vorliegenden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren entschieden die Vorinstanzen über zwei Mietzinsklagen verbunden jeweils mit einem Räumungsbegehren (9 C 665/24d, 9 C 666/24a) und eine Klage der in den beiden anderen Verfahren Beklagten auf Zahlung von 5.567,82 EUR sA (9 C 609/24v). Dabei gaben sie den Mietzins und Räumungsklagen statt, das Zahlungsbegehren im dritten verbundenen Verfahren (9 C 609/24v) wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
[2] Gegen die Entscheidung in sämtlichen Verfahren wendet sich die „außerordentliche Revision“ der zu 9 C 665/24d und 9 C 666/24a beklagten und zu 9 C 609/24v klagenden Partei.
[3] Die Zulässigkeit der Revision ist nach ständiger Rechtsprechung bei verbundenen Verfahren gesondert zu prüfen. Die Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat nicht zur Folge, dass der Streitwert zusammenzurechnen wäre ( RS0037271 ; RS0037173 ; RS0036717 ).
[4]Richtig ist zwar, dass gemäß § 502 Abs 5 Z 2 ZPO die in § 502 Abs 2 und 3 ZPO normierten Wertgrenzen nicht für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten gelten, sofern dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrags entschieden wird. Dies trifft aber nur auf die beiden Mietzins- und Räumungsklagen zu, nicht jedoch auf die Klage im Verfahren 9 C 609/24v, die ausschließlich auf Zahlung gerichtet ist.
[5]Da das Berufungsgericht die ordentliche Revision hinsichtlich sämtlicher Verfahren für nicht zulässig erklärte, kann im Verfahren 9 C 609/24v, dessen Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigt, nur ein Antrag an das Berufungsgericht gestellt werden, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (§ 508 Abs 1 ZPO). Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz zur Behandlung gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel (pauschal) als „außerordentliche Revision“ bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird. Dieser darf darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist ( RS0109623 ).
[6]Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel, soweit es sich auf das Verfahren 9 C 609/24v bezieht, zunächst dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der dem Berufungsgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten ( RS0109623 [T5, T8]).
[7] Der Akt ist daher zunächst ohne weitere inhaltliche Prüfung dem Erstgericht zurückzustellen. Nach der Entscheidung des Berufungsgerichts ist der Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
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