Die Vorschriften über das Vertretungsmonopol der österreichischen Rechtsanwälte gelten in Österreich; sie sind auf Tätigkeiten im Ausland, wie die Gründung einer „Limited" in Großbritannien und damit zusammenhängende Beratungsleistungen sowie die Übermittlung der Urkunden an den (österreichischen) Klienten, nicht anzuwenden.
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