§ 40
§ 40 — EIRAG
§ 40 — EIRAG
Anmerkung
EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 27/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40094957
Zuletzt nach Updates gesucht am
International tätige Rechtsanwälte dürfen in Österreich gewerbsmäßig Rechtsdienstleistungen nur in Form der Erteilung von Rechtsberatung über das nationale Recht ihres Heimatstaats und internationales Recht, ausgenommen das Recht des Europäischen Wirtschaftsraums und der Europäischen Union, wie ein in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt erbringen, wobei sie den sich aus den Bestimmungen dieses Teils ergebenden Beschränkungen unterliegen.
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