Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Markenrechtssache der Antragstellerin * GmbH, *, vertreten durch die Metzler Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Eintragung einer Individualmarke, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 12. Juni 2025, GZ 33 R 25/25a-4, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] 1. Das Rekursgericht bestätigte eine Entscheidung der Rechtsabteilung des Patentamts, mit der der Antrag auf Eintragung der Wortbildmarke

für folgende Waren der Klasse 29 gemäß § 4 Abs 1 Z 4 MSchG als beschreibend abgewiesen worden war:
„ Fleisch; Fleischextrakte; konserviertes Fleisch; eingesalzene Fleischwaren [Pökelfleisch]; gefriergetrocknetes Fleisch; Fleisch und Fleischerzeugnisse; abgepacktes Fleisch; Fleischersatz; Fleischsteaks; Fleischwaren; Fleischwaren, eingesalzen [Pökelfleisch]; Gefrorene Fleischwaren; Hackfleisch [gehacktes Fleisch]; Hacksteak; Kalbfleisch; Luftgetrocknetes Rindfleisch; Pulled beef [Rindfleisch]; Rindersteaks; Rindfleisch; verarbeitetes Rindfleisch; Gefrorenes Fleisch; Hamburgerfleisch aus Rind. “
[2] 2.Rein beschreibende Zeichen können Waren oder Dienstleistungen nicht als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnen und sind damit nicht geeignet, diese von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Daher können sie die Hauptfunktion der Marke als betrieblicher Herkunftshinweis nicht erfüllen und – unabhängig von einem Freihaltebedürfnis – nicht eingetragen werden (vgl RS0066456 [T17]). Eine beschreibende Marke iSv § 4 Abs 1 Z 4 MSchG ist in der Regel auch nicht unterscheidungskräftig iSv § 4 Abs 1 Z 3 MSchG (vgl RS0132934).
[3]Beschreibend sind Angaben nach ständiger Rechtsprechung zu § 4 Abs 1 Z 4 MSchG dann, wenn der im Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann. Lässt sich dagegen die Beziehung zwischen Ware und Zeichen nur im Wege besonderer Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen herstellen, dann ist die Registrierung des Zeichens ebenso erlaubt, wie wenn es sich um eine bloße Andeutung irgendwelcher Eigenschaften der Ware, der Art ihrer Herstellung oder ihrer Zweckbestimmung handelt (vgl RS0066456, RS0090799, RS0117763).
[4]Für die Frage, ob eine Marke beschreibend ist, ist bei Wortmarken der normale Wortsinn, wie er sich aus Wörterbüchern oder ähnlichen Werken ergibt, heranzuziehen. Eine Mehrdeutigkeit der Angabe ist für sich allein kein ausreichender Grund, den beschreibenden Charakter einer Marke zu verneinen, solange zumindest eine der Bedeutungen beschreibend ist (vgl RS0123978, RS0066456 [T17]).
[5]Auch Wortverbindungen, zusammengesetzte Begriffe und sogar Neuschöpfungen können nach der ständigen Rechtsprechung bloß beschreibend sein (vgl RS0109431, RS0066456 [T14, T20], RS0122385). Eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, hat selbst einen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht; dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht (RS0109431 [T18]).
[6]Ob ein Zeichen rein beschreibend ist, richtet sich ebenso nach den Umständen des Einzelfalls wie die Abgrenzung zwischen Beschreibung und bloßer Andeutung und verwirklicht – grobe Fehlbeurteilung ausgenommen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG (vgl RS0107771 [T3], RS0044208 [T19], RS0121895 [T2]).
[7] 3. Die Vorinstanzen gingen übereinstimmend davon aus, dass die Marke ausschließlich Informationen über die zu kennzeichnenden Waren enthielte, nämlich Fleisch von weiblichen Kälbern aus Österreich für Feinschmecker bzw in „feinschmeckertauglicher“ Qualität. Alle Begriffe seien dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen und in Wörterbüchern vertreten. „Kalbin“ sei ein junges weibliches Rind, das noch nicht gekalbt habe. Unter „Gourmet“ werde ein Feinschmecker verstanden; weiters werde dieser Begriff auch als Attribut für Lebensmittel in dem Sinne verwendet, dass diese für Feinschmecker bestimmt oder geeignet seien. Diese Assoziation werde von einem Durchschnittskonsumenten ohne jegliche Denkarbeit unmittelbar hergestellt, auch wenn die konkrete Aneinanderreihung der Worte unüblich sei. Die grafischen Elemente und Farben würden den beschreibenden Eindruck hier nur verstärken.
[8] 4.Der Revisionsrekurs der Antragstellerin kann dem nichts Stichhaltiges entgegensetzen und insbesondere keine im Einzelfall unvertretbare Rechtsansicht oder sonst erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzeigen.
[9] Darin wird zwar mehrfach betont, dass die Marke spezifische Begriffe mit einer kreativen grafischen Ausgestaltung derart kombiniere, dass sie über eine bloße Produktbeschreibung hinausgingen und auf ein konkretes Unternehmen hinwiesen. Dass die Wörter „Kalbin“ als Begriff für eine junge weibliche Kuh und „Gourmet“ dem allgemeinen Sprachgebrauch entnommen sind, wobei letzteres gerade im Lebensmittelbereich auch für eine gewisse Qualität steht, wird jedoch nicht angezweifelt. Wenn die Vorinstanzen daher die rein aneinandergereihten Begriffe „Kalbin“, „Gourmet“ und „aus Österreich“ für verschiedenste Fleischwaren nicht als bloße Andeutung oder als originelle Neuschöpfung mit eigenständiger Bedeutung verstanden, bewegt sich dies innerhalb der eingangs dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze und des ihnen im Einzelfall notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraums. Auch die grafische Gestaltung besteht hier aus gängigen Schrift- und Farbelementen, die den Bezug zu Österreich betonen. Die Kuh ist nur mit einer dünnen Linie stilisiert und so im Hintergrund positioniert, dass ihr kein besonderer Kennzeichnungswert zukommt, sondern sie den Begriff „Kalbin“ tatsächlich unterlegt.
[10]Soweit der Revisionsrekurs eine Vielzahl von eingetragenen anderen Wortbildmarken sowie (vorwiegend älteren) Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und des Gerichtshofs der Europäischen Union ins Treffen führt, genügt der Hinweis, dass Markeneintragungen nach ständiger Rechtsprechung keine präjudizielle Wirkung auf andere Verfahren haben, ist doch jedes Kennzeichen individuell zu beurteilen (vgl RS0125405 [T4, T5, T7]). In der jüngsten der genannten Entscheidungen (4 Ob 96/19z) wurde der Begriff „Digitale Vignette“ im Übrigen sehr wohl als beschreibend angesehen und eine Unterscheidungskraft iSd § 4 Abs 1 Z 3 MSchG aufgrund der konkreten grafischen Gestaltung bejaht. Hingegen hat der Senat zuletzt die Ablehnung der Eintragung der Wortbildmarke „GP Gastro Profi“ wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 4 Abs 1 Z 3 MSchG als vertretbar qualifiziert, obwohl es sich dabei ebenfalls um zusammengesetzte Begriffe handelte (4 Ob 148/24d).
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