Wettbewerbsrecht; außerordentliche Revision (Revisionsrekurs) nicht angenommen:
Voraussetzungen für die Annahme einer Wiederholungsgefahr (§ 14 UWG). Entscheidung auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles.
…beseitigt, nach den Umständen des Einzelfalls, dem keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (4 Ob 2260/96y mwN; RIS-Justiz RS0107902; vgl auch RIS-Justiz RS0044208 allgemein zur Wiederholungsgefahr). Eine auffallende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht ist nicht erkennbar.…
…Justiz RS0078358 [T20]). Letztlich handelt es sich um eine Frage des Einzelfalls, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 ZPO zukommt (RIS Justiz RS0044208 [T4]). Die Auffassung des Rekursgerichts, dass der sehr klein gedruckte Fußnotentext überladen bzw schwer verständlich wirke und deshalb nicht ausreichend zur Aufklärung beitrage, ist jedenfalls…
…aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden, die regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO begründen (RIS-Justiz RS0042818, RS0044208 ua). Erachtet das Berufungsgericht die Verbreiterung der Tatsachengrundlage für erforderlich, dann ist dem vom Obersten Gerichtshof nicht entgegenzutreten (2 Ob 190/99a ua). Entgegen der…
…Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht, ist ebenso wenig eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042818, RS0031891, RS0044208) wie die Frage, ob das Veröffentlichungsbegehren nach den im Einzelfall gegebenen Umständen gerechtfertigt ist und ein das Veröffentlichungsbegehren nicht oder nicht zur Gänze berücksichtigendes Vergleichsangebot…
…und wirft daher von grober Fehlbeurteilung abgesehen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf (zB RIS-Justiz RS0044208 [T13 und T15]). Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Verwechslungsfähigkeit der Gurtsysteme zu bejahen sei, ist angesichts des im Detail beschriebenen Gesamteindrucks durchaus vertretbar. Mangels…
…Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042818, RS0031891, RS0044208); insbesondere hängt die Beurteilung, ob dem Verhalten des Störers gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen gesetzwidrigen Handlungen Abstand…
…die geeignet ist, betriebliche Herkunftsvorstellungen auszulösen, ist eine Frage des Einzelfalls (4 Ob 2152/96s; 4 Ob 139/02y; RIS Justiz RS0044208 [T13, T15, T17]). Die Bejahung der Verwechslungsgefahr durch die Vorinstanzen hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des EuGH. Angesichts der bestehenden…
…beschreibend ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, denen – vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen – keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0107771 [T3], RS0044208 [T19]). Ob eine Marke unterscheidungskräftig iSd § 4 Abs 1 Z 3 MSchG ist, muss unter Berücksichtigung aller Tatumstände nach Maßgabe der…
…Umständen des Einzelfalls Wiederholungsgefahr anzunehmen ist, bildet grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0031891; RS0042818; RS0044208; 4 Ob 4/12k [Markenverletzung]; 10 Ob 25/09p [Leasingklauselverbote]). 2.1. Maßgebend ist, ob dem Verhalten des Beklagten in seiner…
…Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen Wiederholungsgefahr besteht, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0042818, RS0031891, RS0044208). Für die Wiederholungsgefahr spricht die Vermutung, dass derjenige, der einen Verstoß gesetzt hat, hiezu neuerlich geneigt sein wird. Er hat daher jene besonderen Umstände darzutun…
…entnehmen sind, dass sie ernstlich gewillt ist, von künftigen gesetzwidrigen Handlungen Abstand zu nehmen, hängt stets von den Besonderheiten des Einzelfalls ab (RS0012081 [T5], RS0042818, RS0044208 ua). …
Rückverweise