JudikaturOGH

RS0129751 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Januar 2025

Die Angabe von 8 Stunden in § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsVO stellt lediglich einen Richtwert zur Berechnung der Arbeitskilokalorien pro Arbeitstag dar. Die Versicherten können jedoch nachweisen, dass sie täglich aufgrund längerer Arbeitszeiten oder aufgrund der besonderen Schwere der Tätigkeit auch bei kürzeren Arbeitszeiten den geforderten Arbeitskilojoule‑ bzw Arbeitskilokalorienverbrauch erreichen.

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