RS0132681 – OGH Rechtssatz
Zum Erwerb von Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV ist im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung als Behinderten-Fachbetreuer die überwiegende Befassung mit der unmittelbaren Pflege von Klienten erforderlich. Nach § 1 Abs 2 EinstV werden als „Betreuung“ alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen definiert, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Psychosoziale Betreuung oder Beschäftigungstherapie fällt grundsätzlich nicht unter den zu berücksichtigenden Betreuungsbedarf.