RS0131699 – OGH Rechtssatz
Die Tätigkeit als in einer Werkstätte eingesetzter Behindertenbetreuer, die neben der im Vordergrund stehenden Betreuung und Kontrolle behinderter Personen im Zusammenhang mit deren Beschäftigungstherapie auch Arbeiten im Zusammenhang mit der Körperpflege und der Nahrungsaufnahme der zu betreuenden Personen (die jeweils keinen höheren Pflegebedarf als jenen der Stufe 3 oder 4 nach dem BPGG aufweisen) umfasst, ist nicht als "besonders belastende" Schwerarbeit im Sinne des § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV zu qualifizieren.