Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, NL *, vertreten durch die Wijnkamp Stachowitz Rechtsanwälte GmbH in Mils bei Imst, gegen die beklagten Parteien 1. L*, NL *, und 2. B* AG, *, beide vertreten durch die CHG Czernich Haidlen Gast Partner Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen 251.491,35 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teil- und (Teil )Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Juli 2025, GZ 1 R 49/25b-76, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Am 21. 2. 2020 ereignete sich ein Skiunfall, an dem der Kläger als Snowboarder und der Erstbeklagte als Skifahrer beteiligt waren und bei dem der Kläger verletzt wurde. Der Erstbeklagte war zum Unfallzeitpunkt bei der Zweitbeklagten, einem Seilbahnunternehmen, als Liftangestellter bei einem Schlepplift beschäftigt. Der Kläger hatte einen Mehrtages-Skipass gekauft.
[2] Die Vorinstanzen wiesen (mit Teilurteil) das auf Zahlung von Schadenersatz und Feststellung gerichtete Klagebegehren gegen die Zweitbeklagte ab.
[3] Die gegen die Klageabweisung gegenüber der Zweitbeklagten gerichtete außerordentliche Revision des Klägerszeigt keine Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf.
[4] 1. Das Berufungsgericht ging unbekämpft von einer schlüssigen Rechtswahl der Parteien in Ansehung österreichischen Sachrechts aus (vglRS0040169) .
[5]2. Der Kläger meint, die Zweitbeklagte habe für das – aufgrund des insoweit rechtskräftigen Teilzwischenurteils der Vorinstanzen feststehende –Fehlverhalten des Erstbeklagten nach § 1313a ABGB einzustehen.
[6]2.1. Nach § 1313a ABGB haftet derjenige, der sich zur Erfüllung einer Leistungsverpflichtung anderer Personen bedient, für deren Verschulden wie für eigenes. D as schuldhafte Verhalten des Erfüllungsgehilfen muss aber innerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises lieg en(RS0028582 [T1, T3]). Entscheidend ist daher, welche konkreten Pflichten bzw Schutz- und Sorgfaltspflichten der Geschäftsherr gegenüber dem Vertragspartner übernommen hat (RS0028425 [T7, T9]; vgl auch RS0017185 [T7]). Der Geschäftsherr haftet nicht für Schäden, die ohne inneren Zusammenhang mit der Erfüllungshandlung „bloß gelegentlich“ derselben vom Gehilfen verursacht werden (RS0028429). Der sachliche Zusammenhang ist vor allem dort zu bejahen, wo ein Gehilfe innerhalb seines Aufgabenkreises schadensstiftende Handlungen setzt (RS0028425 [T2]). Die Frage, ob der Gehilfe „bei der Erfüllung“ der Pflichten des Geschäftsherrn oder bloß „gelegentlich“ der Erfüllung handelte, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0028429 [insb T5 und T6]). Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts liegt hier nicht vor.
[7] 2.2. Das Berufungsgericht hielt dem Kläger entgegen, dass sich der Erstbeklagte nach den Feststellungen zum Zeitpunkt des Unfalls mit seinen Skiern auf dem Weg zu einem Restaurant befand, um dort seine Mittagspause zu verbringen. Die Skiabfahrt sei daher nicht im Zusammenhang mit einer von der Zweitbeklagten gegenüber ihren Kunden zu erfüllenden Pflicht (Pistensicherung, Seilbahnbetrieb, Bergung von Verunfallten, etc) gestanden.
[8] An dieser Beurteilung vermag der Revisionswerber keine Zweifel zu wecken:
[9]Anders als in der Entscheidung 3 Ob 526/87, wo der Liftwart der dort beklagten Liftbetreiberin die Aufgabe hatte, die Schleppliftspur zu kontrollieren und dann zur Einstiegstelle des Lifts zurückzukehren und zu diesem Zweck auch die Piste benutzen musste, auf der sich der Unfall ereignete, war das Befahren der Piste während der Mittagspause hier nicht Teil der dem Erstbeklagten übertragenen Aufgaben. Die Vorinstanzen ordneten die Gestaltung der Mittagspause vertretbar dem Bereich der allgemeinen Lebensführung des Gehilfen zu, in deren Rahmen er seine eigenen Interessen verfolgte (vgl 1 Ob 127/07v), zumal betriebliche Anweisungen dazu weder behauptet noch festgestellt wurden. Ein innerer sachlicher Zusammenhang mit der Vertragserfüllung ist damit nicht ersichtlich. Die räumliche und zeitliche Nähe des Unfalls zur Tätigkeit des Erstbeklagten als Liftwart begründet bestenfalls bloß einen äußeren Zusammenhang der schädigenden Handlung mit dem Pflichtenkreis der Zweitbeklagten, der zu keiner Haftung nach § 1313a ABGB führt (vgl RS0028499 [T1]).
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