USV
§ 1. Diese Verordnung bezeichnet die in den Anlage
§ 2§ 2. Anlage A enthält die Oberbekleidungssorten de
§ 3§ 3. Anlage B enthält die Distinktionen der Organe
§ 4§ 4. Anlage C enthält das Ärmelabzeichen „POLIZEI“
§ 5§ 5. Anlage D enthält den Schriftzug „POLIZEI“.
§ 7§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2016
Anl. 1Oberbekleidungssorten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen
Anl. 2Distinktionen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen
Anl. 3Ärmelabzeichen „POLIZEI“ und Kappenembleme der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen
Anl. 4Schriftzug „POLIZEI“
Vorwort/Präambel
Diese Verordnung bezeichnet die in den Anlagen dargestellten Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen, deren unbefugtes Tragen an einem öffentlichen Ort verboten ist.
Anlage A enthält die Oberbekleidungssorten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen.
Anlage B enthält die Distinktionen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen.
Anlage C enthält das Ärmelabzeichen „POLIZEI“ und die Kappenembleme der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen.
Anlage D enthält den Schriftzug „POLIZEI“.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zum Schutz der Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Uniformschutzverordnung – USV), BGBl. II Nr. 529/2004, außer Kraft.
(2) § 6 und Anlage E treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(3) Die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(Anm.: Anlage A als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage B als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anlage C ist als PDF dokumentiert).
(Anm.: Anlage D ist als PDF dokumentiert).