RS0072282 – OGH Rechtssatz
Verzichtet der Rechtsanwalt auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft, unterliegt er nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltstandes; das Verfahren über seine Berufung gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates ist daher abzubrechen.