JudikaturOGH

RS0054824 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Oktober 2025

Hat die Rechtsanwaltskammer die Verzichtserklärung des Rechtsanwaltes zur Kenntnis genommen und ihn in der Rechtsanwaltsliste gelöscht, untersteht dieser nicht mehr der Disziplinarbehandlung.

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