8ObA25/25x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke Wostri (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* C*, vertreten durch Mag. Andreas Krautschneider, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A* T*, vertreten durch Dr. Milan Vavrousek und andere, Rechtsanwälte in St. Johann im Pongau, wegen 4.660,18 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 24. April 2025, GZ 9 Ra 27/25v-26, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1]1.1. Der Abschluss einer Urlaubsvereinbarung nach § 4 Abs 1 UrlG bedarf einer übereinstimmenden Willenserklärung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Beginn und das Ende des Erholungsurlaubs (RS0077447 [T1]; RS0070760). Die gesetzliche Notwendigkeit, eine solche Vereinbarung zu treffen, schließt die Annahme eines einseitigen Gestaltungsrechts des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers aus (RS0070760 [T4, T8, T9]). Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber daher nicht gezwungen werden, zu einem bestimmten Zeitpunkt Urlaub zu machen. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer den konkreten Urlaubsverbrauch und dessen zeitliche Lage nicht vorschreiben, kann ihn also nicht einfach „in den Urlaub schicken“ (RS0053087 [T8]; RS0070760 [T10]).
[2]1.2. In einer Dienstfreistellung ist jedoch das Angebot des Arbeitgebers zum Abschluss einer Urlaubsvereinbarung enthalten (RS0053087 [T2]); insofern liegt eine Option für den Arbeitnehmer vor, sodass er durch einseitige Erklärung, auch im Sinn einer Realannahme gemäß § 864 Abs 1 ABGB dem Antrag des Arbeitgebers lediglich tatsächlich zu entsprechen hat (RS0053087 [T3, T6]). Überhaupt kann die Urlaubsvereinbarung ausdrücklich, aber auch schlüssig erfolgen (RS0077447; RS0053087 [T5]; RS0077452 [T1]).
[3]1.3. Ob dergestalt eine Urlaubsvereinbarung abgeschlossen wurde, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und begründet daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0043253; RS0053087 [T12]).
[4] 2.1. Die Beklagte hatte von 16. bis 25. 1. 2023 nur wenige Gäste, weshalb der Kläger auf Urlaub „geschickt wurde“; der Kläger entsprach dem und fuhr deshalb auf Urlaub heim nach Wien.
[5] 2.2. Angesichts dieser Sachlage bewegt sich die Annahme, der Kläger habe durch den Urlaubsantritt das Angebot einer Urlaubsvereinbarung stillschweigend angenommen, im Rahmen des den Vorinstanzen notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraums.
[6]3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).