RS0133343 – OGH Rechtssatz
Beurteilt das Erstgericht die „besondere Beschaffenheit“ (§ 26 Abs 1 StGB) rechtsfehlerhaft, leidet das Urteil an Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO.
Beurteilt das Erstgericht die „besondere Beschaffenheit“ (§ 26 Abs 1 StGB) rechtsfehlerhaft, leidet das Urteil an Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO.
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