JudikaturOGH

1Ob82/25b – OGH Entscheidung

Entscheidung
Mietrecht
09. September 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei I* GmbH, *, vertreten durch die Kühleitner Lochbichler Rechtsanwälte GmbH in Schwarzach im Pongau, wegen 26.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 17. April 2025, GZ 53 R 48/25b 11, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 4. Dezember 2024, GZ 5 C 749/24s 7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.977,90 EUR (darin 329,65 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Die Klägerin als Vermieterin begehrt – soweit im Revisionsverfahren von Interesse – von der Beklagten als vormaliger Mieterin Schadenersatz dafür, dass sich Fenster und Türen des bereits zurückgestellten Mietobjekts nicht mehr schließen ließen, ein Wasserschaden eingetreten sei, Teppichböden unbrauchbar und verschmutzt seien, das Objekt mit Exkrementen mit bestialischem Gestank verschmutzt sei, Möbel, Lampen und Vorhänge aus dem Objekt verschwunden seien sowie Fliesen und ein Waschbecken beschädigt worden seien. Von ihrem mit insgesamt 53.337,60 EUR bezifferten Schadenersatzanspruch mache sie unter Berücksichtigung der geleisteten Kaution von 4.950 EUR aus prozessökonomischen Gründen nur einen Teilbetrag von 25.000 EUR geltend.

[2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Unschlüssigkeit ab. Die Klägerin habe trotz richterlicher Aufforderung und Anleitung ein Vorbringen unterlassen, welcher Behebungsaufwand den einzelnen Schäden zuzuordnen sei und wie sich der geltend gemachte Klagsbetrag zusammensetze.

[3] Das Berufungsgerichtbestätigte diese Entscheidung. Es ließ nachträglich die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof zu, weil es den Umstand, dass die Zulassungswerberin mit ihrem Begehren von 25.000 EUR Ansprüche „betreibe“, die § 1111 ABGB unterliegen würden, nicht in seine Argumentation einbezogen habe, sodass nicht auszuschließen sei, dass ihm eine Fehlbeurteilung unterlaufen sein könnte.

[4] Die (von der Beklagten beantwortete) Revision der Klägerinist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[5] 1. Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt – vom hier nicht vorliegenden Fall einer aufzuprüfendenFehlbeurteilung abgesehen – keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0116144; vgl RS0037780 [T16]). Dies gilt auch für die Notwendigkeit der Präzisierung einer Klagsforderung (4 Ob 173/24f Rz 4 mwN).

[6] 2. Werden mehrere Ansprüche gemeinsam geltend gemacht, muss jeder Anspruch ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein. Dies gilt insbesondere bei pauschal geltend gemachten Teilansprüchen. Macht ein Kläger nur einen Teil einer Gesamtforderung geltend und können dabei einzelne Forderungspositionen unterschieden werden, die jeweils ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können, hat er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschalen Begehren erfasst sein sollen ( RS0031014 [T22, T25]). Die Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Teilpositionen darf nicht dem Gericht überlassen werden ( RS0031014 [insb T35, T40]). Eine alternative Klagenhäufung, bei der der Kläger dem Gericht diese Wahl überlässt, ist unzulässig ( RS0031014 [T19, T20]), weil es ohne Aufschlüsselung des Pauschalbetrags nicht möglich wäre, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen ( RS0031014 [insb T31]).

[7]3. Unverständlich ist die von der Klägerin und im Zulassungsbeschluss auch vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, dass letzteres Argument nicht durchschlage, wenn die (spätere) Geltendmachung weiterer Ansprüche an der Präklusivfrist des § 1111 ABGB scheitere. Ohne entsprechende Aufgliederung (die auch noch nach Ablauf der Präklusivfrist erfolgen kann; vgl 10 Ob 63/08z ) kann ja gerade nicht beurteilt werden, welche Ansprüche hier rechtzeitig geltend gemacht wurden und welche präkludiert sind.

[8] 4. An der Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Klagsforderung von 25.000 EUR unschlüssig sei, weckt die Revision keine Bedenken. Die Entscheidung 10 Ob 63/08z ist insofern nicht einschlägig, als die Klägerin dort – anders als hier – ihre Gesamtforderung sehr wohl in einzelnen Positionen betragsmäßig aufgeschlüsselt hat. Von einem einheitlichen Gesamtschaden kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, zumal die einzelnen Ansprüche nicht auf dieselbe Schadensursache zurückgehen ( RS0037907 [T9]).

[9]5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 und § 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen.