JudikaturOGH

7Ob96/25f – OGH Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
07. August 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* GmbH, *, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer ua, Rechtsanwälte in Hallein, gegen die beklagte Partei H* GmbH, *, vertreten durch die Aigner Nagl Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 21.827,72 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 10. April 2025, GZ 1 R 35/25k 15, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 27. Februar 2025, GZ 4 Cg 69/24x 10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.279,72 EUR (darin enthalten 546,62 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Der schriftliche Auftrag, den die B eklagte an die Klägerin übermittelte, enthält im Text vor der Unterschrift: „ Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht der Landeshauptstadt Salzburg. “ Die Beklagte unterzeichnete diesen Auftrag am 7. 2. 2024 und übermittelte ihn am selben Tag per E Mail an die Klägerin. In der „Signatur“ der E Mail findet sich im Fettdruck : „ !! Als Gerichtsstand gilt für alle geschäftlichen Vorgänge unwiderruflich Wien als vereinbart !! “.

[2] Die Klägerin begehrt von der Beklagten 21.827,72 EUR sA und stützt die Zuständigkeit des Erstgerichts auf die im Auftrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung.

[3] Die Beklagte wendet – soweit hier wesentlich – die örtliche Unzuständigkeit ein. In der Signatur ihrer E Mail werde darauf hingewiesen, dass als Gerichtsstand für alle geschäftlichen Vorgänge unwiderruflich Wien als vereinbart gelte. Aufgrund der sich widersprechenden Gerichtsstandsklauseln sei die Zuständigkeit des Landesgerichts Salzburg nicht wirksam vereinbart worden und der Sitz der Beklagten in Wien maßgeblich.

[4] Das Erstgericht sprach seine örtliche Unzuständigkeit aus und wies die Klage zurück. Aus dem Auftrag und der E Mail ergebe sich, dass keine Willenseinigung zum Gerichtsstand vorgelegen sei. Die Beklagte habe zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem im Auftrag enthaltenen Gerichtsstand nicht einverstanden sei.

[5] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge, verwarf die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf.

[6] In der von der Assistentin der Geschäftsleitung versendeten E Mail, werde darauf hingewiesen, dass diese E Mail ohne digitale Signatur versendet werde. Deshalb habe die Klägerin den Zusatz, wonach sich die Beklagte auf den Gerichtsstand Wien als vereinbart berufe, nicht als wirksame Gegenerklärung zum unterfertigten Auftrag samt Gerichtsstandsvereinbarung auffassen müssen.

[7] Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil vom Obersten Gerichtshof bislang nicht entschieden worden sei , ob eine nicht signierte Erklärung in einer E-Mail, sich auf die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berufen, ausreiche, die in einem eigenhändig unterschriebenen Vertragsformblatt mit einer Gerichtsstandsklausel zustande gekommene Gerichtsstandsvereinbarung außer Kraft zu setzen.

[8] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Abänderungsantrag, dem Rekurs nicht Folge zu geben und dass das Landesgericht Salzburg daher unzuständig sei.

[9] Die Klägerin beantragt, de n Revisionsrekurs a bzuweisen .

Rechtliche Beurteilung

[10] Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

[11] 1.Gemäß § 104 Abs 1 Z 2 JN können sich die Parteien einem oder mehreren Gerichten erster Instanz namentlich angeführter Orte durch ausdrückliche Vereinbarung unterwerfen. Diese Vereinbarung muss im Bestreitungsfall urkundlich nachgewiesen werden. Der urkundliche Nachweis stellt keine Formvorschrift, sondern eine Beweisregel dar(RS0122413). Eine Zuständigkeitsvereinbarung ist aber nur dann als urkundlich nachgewiesen anzusehen, wenn deren Inhalt durch die folgende Unterschrift gedeckt ist(RS0046701).Eine ausdrückliche Vereinbarung im Sinn des § 104 Abs 1 JN kommt demnach bereits dadurch zu Stande, dass eine Urkunde mit einer entsprechenden Vereinbarung unterfertigt wird, selbst wenn über die Vereinbarung des Gerichtsstands vorher nicht mündlich verhandelt wurde (1 Ob 604/94; Kustor/Prossinger in Kodek/Oberhammer, ZPOON § 104 JN Rz 13). Gerichtsstandsklauseln müssen – sofern sie nicht versteckt auf irgendeiner Urkunde angebracht sind –, vom Empfänger der Urkunde, der selbst Unternehmer ist, beachtet und abgelehnt werden, wenn er nicht als damit einverstanden angesehen werden will ( 2 Ob 159/08h ).

[12] 2. Liegt ein urkundlicher Nachweis einer Gerichtsstandsvereinbarung vor, trifft die die Richtigkeit des Urkundeninhalts bestreitende Partei die Beweislast, dass die sich aus der Urkunde ergebende Unterwerfung unter die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts tatsächlich nicht erfolgt sei ( RS0040336 ; 1 Ob 604/94 mwN). Der Nachweis der richtigen Vereinbarung muss gleichzeitig urkundlich erbracht werden.

[13] 3. Bei einander widersprechenden AGB und Willenserklärungen der Vertragsteile kommt keine Gerichtsstandsvereinbarung zustande ( RS0013952 [T4], 7 Ob 116/24w Rz 27 mwN).

[14] Die bloße Anführung eines Gerichtsstands in der E Mail, ohne dass die Klägerin diesem Gerichtsstand ausdrücklich zugestimmt hätte, begründet zwar keine Gerichtsstandsvereinbarung. Zu prüfen ist aber, ob die Klägerin auf den wirksamen Abschluss der im Auftrag enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung vertrauen konnte, obwohl in der Übersendungs E Mail festgehalten wurde, dass für alle geschäftlichen Vorgänge unwiderruflich Wien als Gerichtsstand vereinbart gilt.

[15]4. Auf die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung ist, da diese kein materiellrechtlicher Vertrag ist, primär Prozessrecht anzuwenden. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Auslegung von Verträgen können nach herrschender Meinung nicht unmittelbar herangezogen werden. Soweit das Prozessrecht keine Auslegungsregeln zur Verfügung stellt, ist primär der objektive Erklärungswert festzustellen. Wenn dies nicht ausreicht, ist entsprechend den für alle Rechtsgebiete wirksamen allgemeinen Auslegungsregeln des § 7 ABGB vorzugehen ( RS0119823 ).

[16] 5. Die Unterfertigung eines Auftrags mit einer Gerichtsstandsvereinbarung genügt zwar – wie bereits dargestellt – auch dann für den Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung, wenn darüber nicht zuvor verhandelt wurde. Da die Klägerin den Auftrag aber als Anhang einer E Mail erhielt, in der auf einen abweichenden Gerichtsstand hingewiesen wird, konnte sie aufgrund des damit eindeutig zum Ausdruck gebrachten gegenteiligen Willens nicht darauf vertrauen, dass die Vereinbarung des Gerichtsstands Salzburg von der mit der Unterschrift zum Ausdruck gebrachten Erklärung der Beklagten umfasst sein sollte. Vielmehr gab die Beklagte ausreichend deutlich zu erkennen, dass sie den Abschluss eines anderen Gerichtsstands als Wien ablehnt. Der Hinweis erfolgte zwar erst am Ende der E Mail aber nicht versteckt, sondern durch Fettdruck und Rufzeichen hervorgehoben.

[17] Ob die E Mail digital signiert bzw von der Assistentin der Geschäftsleitung versendet wurde, ist dafür nicht entscheidend, weil selbst die Klägerin nicht in Zweifel zieht, dass die E-Mail von der Beklagten stammt und der Inhalt deren Willen entsprach.

[18] 6 . Da der wirksame Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht zustande gekommen ist, ist der allgemeine Gerichtsstand maßgeblich. Daher ist die Entscheidung des Erstgerichts (einschließlich der Kostenentscheidung) wiederherzustellen, mit der die Klage zurückgewiesen wurde.

[19]7. Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren beruht auf § 50 Abs 1 ZPO iVm § 41 Abs 1 ZPO. Für den Revisionsrekurs waren keine Pauschalgebühren zu entrichten.