RS0046701 – OGH Rechtssatz
Urkundlich nachgewiesen im Sinne des § 88 Abs 1 oder des § 104 Abs 1 JN ist eine Parteienerklärung nur insoweit, als deren Inhalt durch die Unterschrift gedeckt ist.
Urkundlich nachgewiesen im Sinne des § 88 Abs 1 oder des § 104 Abs 1 JN ist eine Parteienerklärung nur insoweit, als deren Inhalt durch die Unterschrift gedeckt ist.
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