JudikaturOGH

RS0040336 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. April 2008

Ist die vorgelegte Urkunde nach ihrer inneren und äußeren Form objektiv als Nachweis der darin enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung anzusehen, so trifft den die Richtigkeit des Inhaltes Bestreitenden die Beweislast, daß die sich aus der Urkunde ergebende Unterwerfung tatsächlich nicht erfolgt sei.

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