JudikaturOGH

12Os86/25a – OGH Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
05. August 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. SetzHummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Artner in der Strafsache gegen * V* wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3. April 2025, GZ 125 Hv 185/24b 72.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * V* des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I./), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II./A./), der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (II./B./), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (III./) und des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (IV./) schuldig erkannt.

[2] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, hat er danach in W*

I./ am 2. Dezember 2023 mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) anderen fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er die Trafikangestellte * S* mit der rechten Hand von hinten am Nacken packte, zu Boden drückte, dort fixierte und sich auf sie setzte, die Laden aus dem Verkaufstresen herausriss, ihr befahl, die Kassenlade zu öffnen und rief: „Unten bleiben sonst schneid ich dir die Kehle durch!“, und zwar

A./ Gewahrsamsträgern der Trafik * 864,14 Euro Bargeld,

B./ * S* eine Handtasche samt Geldbörse, Wohnungs-, Trafik- und Autoschlüssel, sowie 160 Euro Bargeld;

III./ am 27. Juni 2024 * P* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm im Zuge eines Streits mehrere Schläge und Tritte versetzte, wodurch dieser eine blutende Nase und Verletzungen im Bauchbereich erlitt;

IV./ sich am 30. Oktober 2024, wenn auch nur fahrlässig, durch den Gebrauch berauschender Mittel, nämlich Substitol, Benzodiazepine und anderer Medikamente, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch Handlungen begangen, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (IV./A./1./), als Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB (IV./B./) und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (IV./C./) zugerechnet worden wären, und zwar

A./ durch den Versuch, folgenden Personen eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, indem er mit einem Maurerhammer

1./ * R* zumindest einmal auf den Kopf schlug, wobei diese eine offene Wunde der Kopfhaut im Hinterhauptbereich erlitt;

2./ auf * A* einschlug, wobei dieser Prellungen mit Abschürfung der Haut am linken Ellenbogen und am 2.–4. Mittelhandknochengelenk der linken Hand erlitt;

B./ durch Einschlagen der Glaseingangstür sowie der Fixverglasung an der Außenfassade eines Mehrfamilienhauses fremde Sachen beschädigt, indem er auf diese mit dem Hammer einschlug und dadurch einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden in Höhe von 7.000 Euro herbeiführte;

C./ durch gefährliche Drohung, mit der er * Sc* zur Unterlassung von der weiteren Verfolgung und Rückforderung des entwendeten Maurerhammers nötigte, indem er ihm gegenüber eine drohende Haltung mit dem Maurerhammer einnahm und mit einer Körperverletzung drohte.

Rechtliche Beurteilung

[3]Die dagegen auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4] Die gegen den Schuldspruch I./ gerichtete Mängelrüge (nominell Z 5 erster und vierter Fall sowie Z 9 lit a) bekämpft mit dem (erkennbar erstatteten) Vorbringen, die sichergestellten DNA Spuren ergäben keinen sicheren Hinweis auf seine Täterschaft, bloß die gegenteilige Beweiswürdigung der Tatrichter (US 12) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unbeachtlichen Schuldberufung.

[5] Gleiches gilt für den den Schuldspruch III./ betreffenden Einwand der Mängelrüge (Z 5), aus den Beobachtungen des Tatzeugen Z* könne kein Schluss auf den Tathergang gezogen werden. Abgesehen davon blendet der Nichtigkeitswerber prozessordnungswidrig aus (RISJustiz RS0119370), dass sich die Tatrichter in objektiver Hinsicht auch auf die von diesem Zeugen angefertigten Lichtbilder stützten und die subjektive Tatseite (zulässig – RISJustiz RS0116882) aus dem objektiven Geschehen ableiteten (US 13).

[6] Entgegen der zum Schuldspruch IV./ erhobenen Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist es für die Lösung der Schuldfrage nicht entscheidend, welche Substanzen den die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand bewirkt haben. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, aus welchen Gründen der Angeklagte die ihm zugewiesene Therapieeinrichtung vor der Tat verlassen hatte.

[7] Der Einwand, der Angeklagte habe den Verlust seiner Dispositions- oder Diskretionsfähigkeit subjektiv nicht zu verantworten, erschöpft sich in einer unsubstantiierten Behauptung, die jegliche Auseinandersetzung mit dem Urteilsinhalt (US 14) vermissen lässt.

[8]Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[9]Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

[10]Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.