JudikaturOGH

2Ob21/25i – OGH Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
03. Juni 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Mag. Martin Sudi, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Mag. Jörg Grössbauer, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen 14.766 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 7. November 2024, GZ 6 R 106/24p 96, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Leibnitz vom 8. Mai 2024, GZ 5 C 52/21g 91, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.316,40 EUR (darin enthalten 219,40 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

[1]

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Pflichtteilsprozess die Revision unter anderem zur von der Klägerin in ihrer Revision nur mehr relevierten Frage zugelassen, ob § 1 AnerbenG idFd ZZRÄG 2019 bei Prüfung der (hypothetischen) Erbhofqualität auch dann (analog) anzuwenden ist, wenn die Übergabe der landwirtschaftlichen Liegenschaft zwar vor dessen Inkrafttreten erfolgt, der Übergeber aber danach verstorben ist.

[2] Diese Frage hat der Oberste Gerichtshof inzwischen zu 2 Ob 8/25b mit ausführlicher Begründung dahingehend beantwortet, dass für die Ermittlung der (hypothetischen) Erbhofeigenschaft die zum Zeitpunkt des Todes geltende Rechtslage Anwendung findet. Diese Ansicht liegt auch dem Berufungsurteil zugrunde.

[3] Eine Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, aber ausführlich begründet wurde, reicht für die Annahme einer gesicherten Rechtsprechung aus (RS0103384 [T5]). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher in diesem Punkt nicht mehr vor. Da die Klägerin somit keine Gründe geltend macht, deren Erledigung – im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof (RS0112921) – von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt ( RS0102059 ), war die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts als unzulässig zurückzuweisen.

[4] Die Beklagte hat schon deswegen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung, weil die Entscheidung 2 Ob 8/25b bei deren Erstattung noch nicht vorlag (RS0123861: § 50 Abs 2 ZPO analog). Es schadet daher nicht, dass sie keine tauglichen Gründe für die von ihr behauptete Unzulässigkeit der Revision nannte.