JudikaturOGH

12Os14/25p – OGH Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
07. Mai 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Mag. Fürnkranz, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Mag. Vogel in der Strafsache gegen * D* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * G* gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Jugendschöffengericht vom 22. August 2024, GZ 37 Hv 73/24x 108, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

Dem Angeklagten * G* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und 2 StGB (A./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 21. Juni 2024 in P* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * D* mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz * F*, * E*, * H* und * Fr* eine fremde bewegliche Sache, nämlich fünf Euro Bargeld, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) abgenötigt, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Werts begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich zog, indem sie die Opfer abpassten und aufforderten, ihnen Geld zu geben (US 4), D* während dessen drohend die rechte Faust erhob, die linke Hand – eine Waffe vortäuschend – in der Hosentasche verbarg und sinngemäß ankündigte, sie zu schlagen, wenn sie ihnen kein Bargeld übergeben würden.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G*. Dieser kommt keine Berechtigung zu.

[4] Die Mängelrüge (Z 5 vierter und fünfter Fall) kritisiert die Urteilsaussagen, wonach die Angeklagten ihr Verhalten kaum reflektiert und abgewogen, dieses vielmehr bagatellisiert und keine Konsequenzen erwartet hätten.

[5] Dabei lässt sie außer Acht, dass die Korrektheit in erster Instanz getroffener Feststellungen (Z 2 bis 5a), auch soweit es um die von der Beschwerde relevierten Diversionsvoraussetzungen geht, nur insoweit Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde ist, als die Konstatierungen für Schuld oder Subsumtion entscheidende Tatsachen betreffen (RIS Justiz RS0119092; Ratz , WK StPO § 281 Rz 660). Dies ist hier nicht der Fall.

[6] Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (Z 10a) erfordert methodisch korrekte Argumentation auf Basis der im Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS Justiz RS0124801 [insb T4]).

[7] Diese Vorgaben verfehlt die Rüge, indem sie die Sachverhaltsannahmen zum Mangel an Reflexion und zur Bagatellisierung des inkriminieren Verhaltens (US 11) als „schlicht unrichtig“ bezeichnet und die vom Erstgericht daraus auch abgeleitete spezialpräventive Kontraindikation (zu dieser einzigen Präventionsgrenze im JGG siehe Schroll/Oshidari in WK 2 JGG § 7 Rz 16 f) mit eigenen Erwägungen unsubstanziiert bestreitet (vgl RIS Justiz RS0086972; Schroll/Kert, WK StPO § 198 Rz 37).

[8] Ferner übergeht sie die weiteren Konstatierungen, wonach den Beschwerdeführer selbst das Bewusstsein, dass wieder „nur Blödsinn rauskommt“, wenn er sich mit D* umgibt, nicht von einer gemeinschaftlichen Tatbegehung mit diesem abhielt und beide im Anschluss die Handys der Opfer „auf Beweise für die soeben verübte Tat kontrollierten“ (US 5, 11).

[9] Soweit die Rüge das Nichtvorliegen schwerer Schuld (§ 7 Abs 2 Z 1 JGG; zum Begriff siehe RIS Justiz RS0114264, RS0086978; Schroll/Oshidari in WK 2 JGG § 7 Rz 13) bloß behauptet, legt sie im Übrigen nicht (unter Zugrundelegung des Urteilssachverhalts) dar, weshalb diese Diversionsvoraussetzung angesichts des auf einem gemeinsamen Willensentschluss beruhenden Raubgeschehens mehrerer Täter gegenüber mehreren Opfern und solcherart Gründe dafür, dass ausnahmsweise nach § 7 JGG vorzugehen gewesen wäre, vorliegen würden.

[10] Indem die weitere Diversionsrüge den Ersatz tatsächlich getroffener Feststellungen (US 4 f, 11) durch für ihren Standpunkt günstigere begehrt, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung eines Feststellungsmangels, sondern erstattet bloß ein Vorbringen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung (RIS Justiz RS0118580 [T25]).

[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Angeklagten – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[12] Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.