RS0086972 – OGH Rechtssatz
Keine vorläufige Verfahrenseinstellung nach dem § 9 JGG, wenn es aus spezialpräventiver Sicht erforderlich ist, dem (die Tat bagatellisierenden) Angeklagten das Verbotene seines Tuns durch eine Verurteilung vor Augen zu führen, um ihn auf diese Weise von gleich motivierter Straffälligkeit abzuhalten.