Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann Prentner als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FOI Tamara Haller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. a M* A*, vertreten durch die Teicht Jöchl Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei R* eG, *, vertreten durch Mag. Johannes Mutz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Dezember 2024, GZ 7 Ra 30/24x-82, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1]1.1. § 2 Z 1 lit b BWG definiert bei Kreditgenossenschaften diejenigen natürlichen Personen als Geschäftsleiter, die vom Vorstand, dem Aufsichtsrat oder der Generalversammlung mit der Führung der Geschäfte, insbesondere der Festlegung der Strategie, Ziele und der Gesamtpolitik, betraut sowie als Geschäftsleiter namhaft gemacht wurden. Zur Vertretung der Kreditgenossenschaft sind – unbeschadet einer Prokura (§ 48 UGB) oder Handlungsvollmacht (§ 54 UGB) – ausschließlich die Geschäftsleiter befugt. Die Betrauung als Geschäftsleiter ist im Firmenbuch einzutragen. Zudem normiert § 5 Abs 1 Z 12 BWG als Erfordernis für die Konzessionserteilung, dass bei Kreditgenossenschaften die Führung der Geschäfte auf die Geschäftsleiter eingeschränkt ist.
[2] 1.2. Geschäftsleiter einer Kreditgenossenschaft sind daher per definitionem zu deren Vertretung befugt, wobei die Vertretungsmacht jedenfalls den Abschluss von Bankgeschäften mit Dritten samt den unmittelbar dazugehörigen Hilfstätigkeiten deckt. Ist die Vertretungsmacht der Geschäftsleiter – wie hier – satzungsgemäß auf Bankgeschäfte eingeschränkt, ist anhand der Verkehrsauffassung von einem „eher weiten“ Verständnis des Begriffs „Bankgeschäft“ auszugehen ( 5 Ob 295/01w ). Demgemäß umfasst die Vertretungsmacht der Geschäftsleiter jedenfalls die Entlassung von Angestellten der Kreditgenossenschaft ohne Organfunktion ( 9 ObA 100/08h ).
[3]1.3. Das Gesagte gilt auch für die Entlassung ehemaliger Geschäftsleiter: Auch für den Bereich des Genossenschaftsrechts ist zwischen der Organstellung als Geschäftsleiter der Kreditgenossenschaft und deren Widerruf einerseits sowie dem Arbeitsvertrag des (ehemaligen) Geschäftsleiters und dessen Auflösung andererseits zu unterscheiden (9 ObA 100/08h; vgl RS0049399). Nach der wirksamen Abberufung des Geschäftsleiters stehen diesem arbeitsrechtlich die aktuell bestellten Geschäftsleiter gegenüber, sodass diesen auch die Vertretungsmacht zum Ausspruch einer Entlassung zukommt (9 ObA 100/08h).
[4]1.4. Geschäftsleiter sind keine Organe iSd GenG, sondern – notwendige ( 6 Ob 31/92 ) – Sonderorgane der Kreditgenossenschaft, für die daher sinngemäß die für Vorstandsmitglieder maßgeblichen Bestimmungen gelten (9 ObA 100/08h). Im Bereich der Bankgeschäfte gilt für Geschäftsleiter daher ebenso wie sonst für den Vorstand, dass die Vertretungsmacht im Außenverhältnis (Dritten gegenüber) unbeschränkbar ist ( RS0023923 ), sodass allfällige im Innenverhältnis bestehende Zustimmungserfordernisse auf die Wirksamkeit zustimmungslos abgegebener rechtsgeschäftlicher Erklärungen keinen Einfluss haben.
[5] 2.1. Diese auch vom Berufungsgericht aufgezeigten Grundsätze werden in der Revision nur insofern angezweifelt, als die Klägerin auf ihre im Entlassungszeitpunkt bestehende Funktion als Vorstandsmitglied der beklagten Kreditgenossenschaft verweist und daraus ableitet, dass der mit Mandatsbescheid der FMA bestellte vorläufige Verwalter nicht (gemeinsam mit einem Geschäftsleiter) zu ihrer Entlassung berechtigt gewesen sei.
[6]2.2. Ob im Sinne der Revision die §§ 44 ff BaSAG nur den Bereich der Bankgeschäfte erfassen und keine Befugnis begründen, in die Rechtsbeziehung von Genossenschaften zu ihren Vorstandsmitgliedern einzugreifen, ist hier nicht relevant: Ein derartiger Eingriff in die Funktion der Klägerin als Vorstandsmitglied war mit ihrer Entlassung aus dem Angestelltenverhältnis nämlich ohnehin nicht verbunden; die Organfunktion blieb dadurch vorerst unverändert aufrecht. Gleiches gilt nach § 52 UGB für die Prokura der Klägerin, die ebenfalls erst später widerrufen wurde. Warum aus der Stellung der Klägerin als Vorstandsmitglied und Prokuristin der Beklagten folgen sollte, dass ihre Entlassung kein Bankgeschäft wäre, legt die Klägerin auch sonst nicht nachvollziehbar dar.
[7]2.3. Demnach bestimmt sich der Umfang der Vertretungsmacht des vorläufigen Verwalters – wie die Revision an anderer Stelle selbst erkennt – nach dem Inhalt des konkreten Bescheids der FMA, mit dem der vorläufige Verwalter gemäß § 46 BaSAG bestellt wurde. Ebenso wie bei gerichtlichen Entscheidungen ( RS0118891[insb T3]) ist aber auch die Auslegung des Sinngehalts eines Bescheids eine Frage des Einzelfalls, die – von auffallender Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bildet.
[8] Das Berufungsgericht ging davon aus, dass dem vorläufigen Verwalter aufgrund des Bescheids in Bezug auf die Entlassung (zumindest) dieselbe Vertretungsbefugnis eingeräumt war wie einem Geschäftsleiter der Beklagten, sodass er jedenfalls zusammen mit einem Geschäftsleiter zu dieser Entlassung im Namen der Beklagten berechtigt war. Diese Auslegung ist angesichts des Inhalts des Bescheids, der in Spruchpunkt A den vorläufigen Verwalter „mit Vertretungsbefugnis“ ausstattete und in Spruchpunkt B I die „operative Einbindung in sämtliche Agenden und Kompetenzen der Geschäftsleitung“ anordnete, jedenfalls vertretbar.
[9]3. Die Beurteilung, ob im Einzelfall der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 letzter Fall AngG verwirklicht wurde, stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ( RS0106298 [insb T9, T18]).
[10]Wenn die Klägerin auch hier aus ihrer Stellung als Vorstandsmitglied und Prokuristin eine Kompetenz ableiten will, Anzeigen/Beschwerden an die Abschlussprüfer-Aufsichtsbehörde und das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaft zu richten, gelingt es ihr nicht, eine unvertretbare Rechtsansicht des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Dieses hat vielmehr nachvollziehbar darauf verwiesen, dass die Klägerin bloß über eine Kollektivzeichnungsbefugnis verfügt und die Schreiben im Namen der Beklagten versendet hatte. Im Zusammenhalt mit den nachfolgenden Versuchen, die Handlung gegenüber der Geschäftsleitung zu verheimlichen, die in der Anordnung an die Sekretärin der Beklagten gipfelten, den diesbezüglichen E-Mail-Verkehr zu löschen, erachtete es durch die damit verbundene Kompetenzüberschreitung den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 letzter Fall AngG für verwirklicht. Diese Beurteilung hält sich unabhängig vom Inhalt der Schreiben im Rahmen des dem Berufungsgericht notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraums.
[11]Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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