§ 52 Widerruflichkeit und Unübertragbarkeit der Prokura — UGB
(1) Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.
(2) Die Prokura ist nicht übertragbar.
(3) Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Unternehmers.
§ 271 UGB · UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 271 Befangenheit und Ausgeschlossenheit
…des zu prüfenden Geschäftsjahrs erfüllt hat; 3. über keine dem Umfang der Prüfung (Abschlussprüfung oder Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung) entsprechende Eintragung im Register gemäß § 52 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG, BGBl. I Nr. 83/2016, verfügt; 4. bei der zu prüfenden Gesellschaft oder für die zu prüfende Gesellschaft a…
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