§ 52 Widerruflichkeit und Unübertragbarkeit der Prokura
§ 52 Widerruflichkeit und Unübertragbarkeit der Prokura — UGB
§ 52 Widerruflichkeit und Unübertragbarkeit der Prokura — UGB
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2007
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40069814
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Prokura ist ohne Rücksicht auf das der Erteilung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung.
(2) Die Prokura ist nicht übertragbar.
(3) Die Prokura erlischt nicht durch den Tod des Unternehmers.
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