Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, *, vertreten durch Dr. Terence Klee, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Q* GmbH, *, zuletzt vertreten durch Mag. Robert Peisser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 15.990,40 EUR sA (hier: wegen Verfahrenshilfe), über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 20. Dezember 2024, GZ 3 R 155/24d 121, womit der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 10. Oktober 2024, GZ 82 Cg 5/24s 98, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 10. 10. 2024 wies das Erstgericht ua den von der Beklagten wiederholt gestellten Verfahrenshilfeantrag als unzulässig zurück.
[2] Das Rekursgericht wies das dagegen als Rekurs gewertete Rechtsmittel der Beklagten zurück, nachdem ein Verbesserungsauftrag, das Rechtsmittel von einer für die Beklagte vertretungsbefugten Person unterfertigen zu lassen, erfolglos blieb. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
[3] Im Schriftsatz der Beklagten, unterfertigt erkennbar vom ehemaligen Geschäftsführer, wird – neben mehreren an das Erstgericht gerichteten Anträgen – ein „Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs (Ordentliche Revision für zulässig zu erklären)“ der rekursgerichtlichen Entscheidung gestellt.
[4] Dieses als Revisionsrekurs zu behandelnde Rechtsmittel ist nicht zulässig.
[5] Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen sämtliche Entscheidungen „über die Verfahrenshilfe“ jedenfalls, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO und unabhängig davon unzulässig, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe oder deren Versagung zum Inhalt hat (RS0036078; RS0044213). Zu den Entscheidungen über die Verfahrenshilfe gehören auch solche, mit denen – wie hier – ein in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe erhobener Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (RS0044330; RS0012383; vgl 1 Ob 138/18b; Musger in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 528 ZPO Rz 75).
[6] Aufgrund der absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels erübrigt sich die Durchführung eines allfälligen Verbesserungsverfahrens (vgl RS0005946).
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