3Ob185/24p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Uwe Foidl, Rechtsanwalt in Fügen, gegen die beklagte Partei H* OG *, vertreten durch Dr. Gernot Moser, Mag. Philipp Moser, Mag. Dominik Kellerer, Rechtsanwälte in Schwaz, wegen 30.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. September 2024, GZ 2 R 124/24p 30, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Schadenersatzanspruch der klagenden Käuferin einer Eigentumswohnung gegen die beklagte Maklerin.
[2] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass für die Beklagte kein Anlass bestanden habe, zur Größe der Gartenfläche Nachforschungen anzustellen. Tatsächlich ist die durch Sichtschutz umzäunte Fläche um 11,79 m² größer als die zur Wohnung gehörende Gartenfläche, was die Klägerin erst rund sechs Jahre nach Kaufvertragsabschluss (anlässlich einer geplanten Neuerrichtung des Zauns) erfuhr. Die Beklagte wusste selbst nicht, dass die in ihrem – auf dem Nutzwertgutachten basierenden – Exposé ausgewiesene Fläche kleiner war als der umzäunte Bereich. Die Klägerin hatte der Beklagten nicht mitgeteilt, dass für sie die Gartenfläche für den Ankauf der Wohnung entscheidend war.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Klägerin gelingt es nicht, eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität aufzuzeigen.
[4] 1.1 Den Immobilienmakler trifft nach der Rechtsprechung keine Aufklärungspflicht, die einer anwaltlichen Beratungstätigkeit gleichkommt (RS0112587 [T2]). Besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit einer Information zu zweifeln, darf der Makler diese weitergeben (RS0112587 [T5]). Die Beurteilung einer Pflichtverletzung ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers vorzunehmen (RS0109996 [T9]), sodass im Regelfall eine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage nicht vorliegt (9 Ob 25/24b mwN).
[5] 1.2 Die Entscheidung des Berufungsgerichts stimmt mit diesen Grundsätzen überein. Aus welchem Grund es der Beklagten hier hätte „jedenfalls auffallen müssen“, dass die Gartenfläche in der Natur nicht mit „den rechtlichen Gegebenheiten übereinstimmt“, ist nicht nachvollziehbar. Weder besteht der von der Klägerin behauptete Widerspruch zur Rechtsprechung, noch fehlt „einschlägige Rechtsprechung zur Thematik der Pflicht des Immobilienmaklers zur Einsichtnahme in Pläne“.
[6] 2. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsgerichts meint die Klägerin darin zu erkennen, dass die Beweiswürdigungen beider Vorinstanzen „gegen die immanenten Schranken der Lebenserfahrung und der Logik“ verstoßen würden. Einen derartigen Verstoß zeigt das Rechtsmittel allerdings nicht auf, wenn es die – jeweils umfangreiche und plausible – Argumentation des Erstgerichts in seiner Beweiswürdigung einerseits sowie die dazu vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen andererseits zitiert. Inhaltlich hat sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage, ob die Glaubwürdigkeit der Angaben einer Person in Anbetracht des Inhalts eines anwaltlichen Schreibens anzuzweifeln wäre, nicht auseinanderzusetzen (dazu RS0043371; RS0043150; RS0043162 ua).
[7] 3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).