JudikaturOGH

3Ob6/25s – OGH Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
22. Januar 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Stephan Duschel und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R* KG, FN *, vertreten durch Mag. Jürgen M. Krauskopf, Rechtsanwalt in Wien, wegen 5.880 EUR sA, aus Anlass der „außerordentlichen Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 19. November 2024, GZ 22 R 172/24k 19, womit das Urteil des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 29. Juli 2024, GZ 4 C 306/23i 13, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]Die Vorinstanzen wiesen das auf Zahlung von 5.880 EUR sA gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision (außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO) mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei.

[2] Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Eingabe der Beklagten, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Diese Aktenvorlage ist verfehlt:

[4]1. Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO und in den hier nicht vorliegenden Fällen des § 502 Abs 4 und 5 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand – wie hier – an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann die Partei nur gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO den binnen vier Wochen ab der Zustellung des Berufungsurteils beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Zulässigkeitsausspruch zu ändern und die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären. In diesem Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, sind die Gründe dafür anzuführen, warum die ordentliche Revision entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO für zulässig erachtet wird.

[5]2. Erhebt die Partei in einem solchen Fall ein Rechtsmittel, ist es gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn sie es als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof richtet (vgl RS0109623). Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T5]).