9Ob139/03m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred F*****, Unternehmer, *****, vertreten durch Mag. Markus Gredler, Rechtsanwalt in Zell am Ziller, gegen die beklagten Parteien 1.) Wolfgang M*****, Unternehmer, 2.) Elisabeth M*****, Angestellte, beide *****, beide vertreten durch Dr. Doris Hohler-Rössel, Rechtsanwältin in Wiener Neustadt, wegen EUR 87.207.40 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 10. September 2003, GZ 5 R 52/03m-32, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens, der in der unzureichenden Behandlung der Mängel- und Beweisrüge liegen soll, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass es zu einer einvernehmlichen Vertragsauflösung gekommen ist, ist vertretbar. Durch den "contrarius consensus" werden die Rechtswirkungen des Vertrages beseitigt (RIS-Justiz RS0018563). Auf die einvernehmliche Aufhebung der Leistungspflichten ist die Bestimmung des § 921 ABGB jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar, weil sie die einseitige Aufhebung des Vertrages voraussetzt. Im Regelfall wird dem Aufhebungsvertrag die Bedeutung beizumessen sein, dass sämtliche Vertragswirkungen, also nicht nur die Leistungsanprüche, sondern auch allfällige aus der Verletzung des Vertrages abgeleitete Schadenersatzansprüche beseitigt werden sollen (RIS-Justiz RS0018484). Sollen Schadenersatzansprüche unberührt bleiben und die Vertragswirkungen demnach nur teilweise beseitigt werden, muss der Gläubiger im Regelfall einen Vorbehalt machen (RIS-Justiz RS0018550; RS0018484). Ein solcher Vorbehalt ist jedoch hier nicht hervorgekommen. Soweit daher das Berufungsgericht davon ausgeht, dass mit der vom Kläger begehrten und von den Beklagten geleisteten Zahlung von ATS 60.000 die Rückabwicklung abgeschlossen sein sollte, liegt auch darin eine vertretbare Auslegung schlüssigen Verhaltens der Vertragsparteien.
Das Vorbringen betreffend die Notwendigkeit der Einhaltung von Formvorschriften wegen einer "(Teil ) Schenkung" durch den Kläger ist schon als unzulässige Neuerung unbeachtlich.