JudikaturOGH

RS0018550 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2003

Bei einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung kommt die Bestimmung des § 921 Satz 1 ABGB nur dann zum Tragen, wenn sich der Vertragsteil, der die Vertragsauflösung anstrebt, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vorbehält. (Hier: abgebrochener zahnärztlicher Behandlungsvertrag).

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