Den Parteien eines Vertragsverhältnisses steht es grundsätzlich frei, einen Vertrag einvernehmlich aufzuheben. Durch den contrarius consensus werden die Rechtswirkungen des Vertrages beseitigt. Ob die Vertragswirkungen rückwirkend beseitigt oder aber nur ab einem späteren Zeitpunkt, insbesondere jenem der Beendigungsübereinkunft, wegfallen sollen, ist, sofern keine ausdrückliche Regelung vorliegt, eine Frage der Vertragsauslegung.
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