RS0018484 – OGH Rechtssatz
Auf eine einvernehmliche Aufhebung der Leistungspflichten ist die Bestimmung des § 921 ABGB jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar, weil sie die einseitige Aufhebung des Vertrages voraussetzt. Im Regelfall wird dem Aufhebungsvertrag die Bedeutung beizumessen sein, daß sämtliche Vertragswirkungen, also nicht nur die Leistungsansprüche, sondern auch allfällige aus der Verletzung des Vertrages abgeleitete Schadenersatzansprüche beseitigt werden sollen. Sollen Schadenersatzansprüche unberührt bleiben und die Vertragswirkungen demnach nur teilweise beseitigt werden, muß der Gläubiger (im Regelfall) einen Vorbehalt machen (Ablehnung von JBl 1979,203).