5Ob115/08k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Monika K*****, geborene N*****, geboren am *****, ***** Staatsbürgerin, *****, vertreten durch Walch Zehetbauer Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Otto K*****, geboren am *****, ***** Staatsbürger, *****, vertreten durch Dr. Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. März 2008, GZ 45 R 709/07h-152, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und kann in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage begründen (RIS-Justiz RS0119414; RS0110837). Der aufzugreifende Fall einer unvertretbaren Beurteilung durch die zweite Instanz (RIS-Justiz RS0119414 [T1]) liegt nicht vor:
Das Berufungsgericht hat weder die besondere Bedeutung von Gewaltakten als schwere Eheverfehlungen verkannt, noch Gewalttaten mit anderen Eheverfehlungen gleichgesetzt. Tatsächlich hat das Berufungsgericht die Eheverfehlungen des mehrfach gewalttätigen Beklagten ohnehin als schwerwiegender, jedoch jene der Klägerin als nicht völlig in den Hintergrund tretend gewertet. Letztgenannte Einschätzung ist nicht zu beanstanden, hat doch auch die Klägerin immer wieder Aggressionshandlungen gesetzt und ist eine ehewidrige Beziehung zu einem anderen Mann eingegangen, ohne dass sich aus den Feststellungen die von der Beklagten reklamierte generelle Wurzel dieser Verfehlungen im Verhalten des Beklagten erkennen ließe. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen kein fast völlig in den Hintergrund tretendes Verschulden (RIS-Justiz RS0057858 [T9]) der Klägerin erkannte, liegt darin keine aufzugreifende Fehlbeurteilung. Die Klägerin macht demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO geltend; ihre außerordentliche Revision ist somit unzulässig und zurückzuweisen.