JudikaturOGH

5Ob77/08x – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. April 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert K*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Andrea K*****, geboren am *****, vertreten durch Mag. Doris Steinhausen, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2007, GZ 44 R 394/07b-65, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Gewichtung des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0043423 [T9]; RS0118125; RS0119414). Sie begründet nur bei einer krassen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht eine erhebliche Rechtsfrage. Eine derartige Fehlbeurteilung liegt hier noch nicht vor, obwohl die Argumentation des Revisionswerbers, der rund 18 Monate nach dem Zerrüttungszeitpunkt erfolgten (allfälligen) Verletzung einer Beistandspflicht komme für den Ausspruch des Verschuldens keine entscheidende Bedeutung zu (vgl RIS-Justiz RS0057338; RS0056921), einiges für sich hat. Sogar das Berufungsgericht hat das Prinzip, dass Eheverfehlungen nach unheilbarer Zerrüttung diese nicht mehr vertiefen können, auf den Ehebruch nach dem Auszug des Klägers angewendet und dieser Eheverfehlung daher bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Bedeutung zugemessen. Ausschlaggebend für die endgültige Zerrüttung war jedoch das Verhalten des Mannes am 19. 3. 2005, das um so schwerer wiegt, als zunächst die Hoffnung auf eine endgültige Aussöhnung und einen Neubeginn verbunden mit Renovierung der Ehewohnung geweckt wurde, um dann nach einem Monat die Beziehung zu beenden und zu der Freundin zurückzukehren. Bis zu diesem Zeitpunkt hielt sich das Verschulden der Ehegatten etwa die Waage. Der Frau war die extreme Fixierung auf das Kind vorzuwerfen, dem Kläger lag mangelndes Verständnis für Probleme seiner Frau, der erste Auszug aus der Ehewohnung und die freundschaftliche (wenn auch nach den Feststellungen zunächst noch nicht sexuelle) Beziehung zu einer anderen Frau zur Last. Durch den Abbruch der Beziehung zur Beklagten nur einen Monat nach der Versöhnung und der Rückkehr zu seiner Freundin leistete aber der Kläger den entscheidenden Beitrag zur Zerrüttung.

Es liegt daher keine iSd § 502 Abs 1 ZPO zu korrigierende Fehlbeurteilung vor.

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