Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am *, vertreten durch Mag. August Schulz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. C*, geboren am *, vertreten durch Mag. Jakob Weinrich, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 2. Juni 2025, GZ 45 R 298/25v-29, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile aus deren gleichteiligem Verschulden.
[2] Das Berufungsgericht gab der von der Klägerin erhobenen Berufung nicht Folge und ließ die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
[3] Die außerordentliche Revision der Klägerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
[4] 1. Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage auf (RS0119414; RS0118125). Bei beiderseitigem Verschulden muss nach der Rechtsprechung (RS0057057) ein sehr erheblicher Unterschied im Grad des Verschuldens gegeben sein, um ein überwiegendes Verschulden eines Teils annehmen zu können. Ein überwiegendes Verschulden ist nur dann anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (RS0057821). Anders als im allgemeinen Sprachgebrauch ist ein überwiegendes Verschulden daher nicht schon bei mehr als 50 % Anteil anzunehmen, sondern es muss ein offenkundig hervortretender, sehr erheblicher gradueller Unterschied im beiderseitigen Verschulden vorliegen. Das mindere Verschulden müsste fast völlig in den Hintergrund treten, was nicht allein nach der Schwere der Verfehlungen, sondern auch danach zu beurteilen ist, in welchem Umfang diese Verfehlungen zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben (5 Ob 70/18g mwN).
[5] 2. An diesen Grundsätzen hat sich das Berufungsgericht orientiert. Eine auch im Einzelfall aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung zeigt die Revision nicht auf.
[6] 2.1. Wenn die Klägerin das überwiegende Verschulden des Beklagten an der Zerrüttung der Ehe implizit darin erblickt, dass der Beklagte über einen Zeitraum von 10 Jahren gegen die Pflicht zum gemeinsamen Wohnen verstoßen habe, entfernt sie sich von den Feststellungen des Erstgerichts und ignoriert, dass sie den Beklagten wiederholt aus der gemeinsamen Ehewohnung aussperrte und ihm 2012 eine gepackte Tasche mit seinen Sachen vor die Wohnungstür stellte. Die daraufhin erfolgte vollständige räumliche Trennung der Lebensbereiche durch Auszug des Beklagten aus der Ehewohnung war letztlich vom beiderseitigen Einvernehmen getragen.
[7] Die Verweigerung des Kindeswunsches der Klägerin durch den Beklagten wurde diesem ohnedies als ehewidriges Verhalten angelastet.
[8] 2.2. Darauf, dass der Klägerin als Eheverfehlung nicht nur ihr eifersüchtiges Verhalten zu Beginn der Ehe, sondern noch zahlreiche weitere Eheverfehlungen (kontrollierendes und forderndes Verhalten, wiederholte Drohungen mit Trennung und Scheidung, liebloses und entwürdigendes Verhalten gegenüber dem Kläger insbesondere durch Aussperren des Beklagten aus der Ehewohnung) vorzuwerfen sind, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend verwiesen.
[9] 2.3. Da das Verschulden der Klägerin im Vergleich zu jenem des Beklagten keineswegs in den Hintergrund tritt, bedarf der Ausspruch des gleichteiligen Verschuldens der Streitteile keiner Korrektur im Einzelfall.
[10] 3. Die Revision ist daher zurückzuweisen, ohne dass es einer weiteren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO).
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