Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei M* E*, vertreten durch Mag. Jakob Weinrich, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei A* E*, vertreten durch die Neulinger Mitrofanova Ceovic Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 11. Jänner 2026, GZ 16 R 344/25i-111, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen schieden die Ehe der Streitteile aus gleichteiligem Verschulden. Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
[2] In ihrer außerordentlichen Revision gelingt es der Klägerin und Widerbeklagten (im Folgenden: Klägerin) nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
[3]1. Die Verschuldenszumessung bei der Scheidung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und wirft daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage auf (RS0119414; RS0118125). Bei beiderseitigem Verschulden muss nach der Rechtsprechung ein sehr erheblicher Unterschied im Grad des Verschuldens gegeben sein, um ein überwiegendes Verschulden eines Teils annehmen zu können (RS0057057). Ein überwiegendes Verschulden ist im Allgemeinen nur dann auszusprechen, wenn der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (RS0057821).
[4] 2.1. Von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen.
[5] 2.2. Nach den Feststellungen verschlechterte sich die Beziehung der Parteien ab dem Jahr 2018 sukzessive, weil sie sich fortgesetzt wechselseitig lieb-und interesselos sowie feindselig begegneten, einander wechselseitiger Verfehlungen bezichtigten, einander mit dem eigenen Suizid drohten und es im Zuge von Streitigkeiten zu wechselseitigen Misshandlungen kam, die ihren Ursprung regelmäßig darin hatten, dass die Klägerin auf den ihr körperlich überlegenen Beklagten losging, indem sie ihn etwa mit Zeitungen oder einem Schuh schlug.
[6] 2.3. Den Alkoholkonsum des Beklagten haben die Vorinstanzen ohnehin als Eheverfehlung gewertet. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass der Beklagte regelmäßig übermäßig Alkohol konsumiert habe und sie sich deswegen bereits im Jahr 2017 Sorgen gemacht und sich daran gestört habe, entfernt sie sich von den Feststellungen, aus denen sich lediglich ergibt, dass der Beklagte in den Jahren 2018 bis 2023 nach Konflikten mit der Klägerin mehrfach betrunken war.
[7] 2.4. Dass der Beklagte zwei Jahre lang teilweise täglich über einen Messenger-Dienst Kontakte zu einer anderen Frau hatte und den Chatverlauf löschte, als die Klägerin ihn darauf ansprach, kann für sich allein nicht zur Annahme eines überwiegenden Verschuldens des Beklagten an der Zerrüttung der Ehe führen, zumal die Klägerin in ihrem Rechtsmittel ihre eigenen festgestellten Eheverfehlungen zur Gänze unberücksichtigt lässt.
[8] 2.5. Die dem Beklagten vorgeworfene „Datenzerstörung“ (das Zurücksetzen des Mobiltelefons der Klägerin, als er diese aus der gemeinsamen Cloud entfernen wollte) erfolgte nach den Feststellungen bloß versehentlich, weshalb die Vorinstanzen insoweit eine Eheverfehlung des Beklagten vertretbar verneint haben.
[9] 2.6. Da das Verschulden der Klägerin im Vergleich zu jenem des Beklagten insgesamt nicht in den Hintergrund tritt, ist der Ausspruch des gleichteiligen Verschuldens der Streitteile durch die Vorinstanzen nicht korrekturbedürftig.
[10] 3. Die Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
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