Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Jänner 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer in der Strafsache gegen Gyula B***** wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. Juni 2009, GZ 15 Hv 62/08w-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Gyula B***** wurde mit dem angefochtenen Urteil im zweiten Rechtsgang (siehe zur Teilaufhebung des Urteils im ersten Rechtsgang die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs AZ 13 Os 164/08d) erneut mehrerer Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG (A/a), mehrerer Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (A/b) sowie mehrerer Vergehen nach § 27 Abs 1 zweiter und sechster Fall SMG idF BGBl I 2002/134 (B) schuldig erkannt.
Danach hat er „in Graz und anderen Orten" vorschriftswidrig Suchtgift A/ von Ende April 2007 bis Ende Juni 2007 sowie im Dezember 2007 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge
a) aus- und eingeführt, indem er in mehreren Angriffen mindestens
4.480 Stück Ecstasy-Tabletten mit 136 Gramm Reinsubstanz an N-Äthyl MDA, 15 Gramm Amphetamin mit einem Reinheitsgehalt von 10 % und 10 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 5 % (US 5) von Ungarn nach Österreich importierte;
b) anderen überlassen, indem er in mehreren Angriffen mindestens
4.450 Stück dieser Ecstasy-Tabletten und die 15 Gramm Amphetamin (US 5) im Zug mehrerer gewinnbringender Verkäufe an im Urteil zum Teil namentlich genannte abgesondert Verfolgte veräußerte; B/ von Anfang 2006 bis 29. Dezember 2007 besessen und anderen überlassen, indem er unbekannte Mengen Ecstasy-Tabletten, Kokain und Amphetamin teils allein, teils gemeinschaftlich mit anderen konsumierte sowie am 30. Dezember 2007 30 Stück Ecstasy-Tabletten bis zur Sicherstellung besaß.
Die dagegen vom Angeklagten ausdrücklich aus Z 4, 5 und 11, der Sache nach auch aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Entgegen der - inhaltlich auf die Schuldsprüche A/a und b bezogenen - Verfahrensrüge (Z 4) bedeutete die Ablehnung der zum Beweis dafür, „dass der Angeklagte im Zeitraum April bis Oktober 2007 zusammen mit ihnen an seinem Hausbau in Ungarn gearbeitet hat und in dieser Zeit sicher nicht nach Graz gefahren ist, schon gar nicht in Begleitung seines sechsjährigen Sohnes", beantragten Vernehmung der Zeugen Lazlo P***** senior und Lazlo P***** junior (ON 80 S 6 f) keine Schmälerung der Verteidigungsrechte. Weshalb die Genannten in der Lage sein sollten, die inkriminierten Taten laut Punkt A des Schuldspruchs - worauf der Antrag ersichtlich abzielte - auszuschließen, lag nicht auf der Hand und wurde auch bei der Antragstellung nicht dargelegt (§ 55 Abs 2 Z 2 StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 f). Der Angeklagte selbst erklärte übrigens unmittelbar nach der Antragstellung auf Befragen, den genannten Zeitraum keineswegs durchgehend „mit den beiden P*****s verbracht" zu haben (ON 80 S 7).
Zu Unrecht vermisst die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) eine Erörterung des polizeilichen Abschlussberichts ON 37, der sich auf Untersuchungsergebnisse bezieht, wonach von den beim Angeklagten sichergestellten Tabletten (vgl ON 2 S 109 bis 115, ON 74 S 5) 30 Stück - deren Besitz vom Schuldspruch B erfasst ist - die Substanz MDMA beinhalteten, während sich in 14 weiteren, die eine andere Farbe hatten, kein Suchtgift befand (ON 37 S 371 f):
Das Gebot zu gedrängter Darstellung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) gilt auch für die Begründung getroffener Feststellungen. So ist ein Begründungsmangel nicht schon deshalb gegeben, weil nicht sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht wurden, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen. Auch kann nicht verlangt werden, dass sich das Gericht mit den Beweisergebnissen in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen auseinander setzt (RIS-Justiz RS0098377; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428).
Daran geht die Beschwerde vorbei, indem sie zu den Untersuchungsergebnissen die bloße Mutmaßung vorträgt, dass just „ein Teil der weitergegebenen Tabletten offenbar nur Placebos gewesen sein könnten", und davon ausgehend Unvollständigkeit geltend macht. Ein unerörtert gebliebenes Indiz in diese Richtung (Z 5 zweiter Fall) wird damit nicht aufgezeigt.
Aus der Aussage des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten Hermann O***** zur Bandbreite von durchschnittlichem Reinsubstanzgehalt und Gewicht der in den letzten Jahren „in insgesamt großen Mengen" sichergestellten Ecstasy-Tabletten (US 7 f, ON 74 S 5 f iVm ON 80 S 21) in Zusammenhang mit den Urteilsannahmen über die Abwicklung der Suchtgiftverkäufe „ohne nennenswerte Beanstandungen durch die Kunden" (US 8), zu welchen sich die Tatrichter deutlich genug auf die Angaben des Sebastian N***** bezogen (US 9; ON 28 iVm S 23 ff), auf einen Reinsubstanzgehalt der vom Schuldspruch erfassten Ecstasy-Tabletten am unteren Ende der mitgeteilten Bandbreite zu schließen (US 7 f) ist entgegen der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.
Mit der Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz wird keine Anfechtungskategorie des § 281 Abs 1 Z 5 StPO angesprochen (RIS-Justiz RS0117445, RS0117561, RS0102162).
Sofern das Vorbringen, dass „ein Reinheitsgehalt nicht objektiv ermittelt wurde, obwohl dies aufgrund des Aufgriffs möglich gewesen wäre", der Sache nach als Aufklärungsrüge angelegt ist (Z 5a), lässt es eine Darlegung vermissen, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechts, einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, in der Hauptverhandlung gehindert gewesen sei (RIS-Justiz RS0115823, RS0114036; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).
Dass die Feststellungen über den Schmuggel von Suchtgift durch den Angeklagten (vgl Schuldspruch A/a) nicht unbegründet blieben (Z 5 vierter Fall), sondern auf die Aussagen des Sebastian N***** und der Monika S***** gestützt wurden (US 8 ff), räumt die Beschwerde letztlich selbst ein. Inwiefern das Erstgericht übergangen habe, dass sich die Genannten bei ihren Vernehmungen auch auf frühere Angaben beriefen und diese bekräftigten (N*****: ON 28, S 23 ff [insbesondere 33 ff]; S*****: ON 80 S 3, ON 47 S 12, S 57 ff [insb 61]), und welcher Begründungsmangel (Z 5) damit korrespondieren soll, lässt das Vorbringen offen.
Auf Divergenzen in den Angaben von N***** und S*****, unter denen der Beschwerdeführer solche über die Logos der Ecstasy-Tabletten, die Anzahl seiner Begleiter beim schon im ersten Rechtsgang abgeurteilten Raubüberfall in der Wohnung des N*****, die Umstände, unter denen dabei die Tür geöffnet wurde, und die Stückzahl der von N***** beim Angeklagten erworbenen Ecstasy-Tabletten hervorhebt, nahmen die Tatrichter durchaus Bedacht (US 8 f), ohne dass sie verhalten waren, sich mit den nicht erheblichen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 409) Abweichungen näher zu befassen.
Warum eine in der Beschwerde so genannte „Rücknahme" von früher an N***** übergebenen Ecstasy-Tabletten für die Tathandlung des Überlassens nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (Schuldspruch A/b) entscheidend sein, mit anderen Worten eine bereits erfolgte Übergabe in ihrer rechtlichen Bedeutung wieder ungeschehen machen soll, bleibt unerfindlich. Die als übergangen (Z 5 zweiter Fall) reklamierten Angaben des Genannten über eine Rückholung von rund 1.900 Ecstasy-Tabletten durch den Angeklagten einige Tage, nachdem dieser sie ihm zum Weiterverkauf übergeben hatte (ON 28, insbesondere S 338 f), konnten demnach mangels Relevanz auf sich beruhen. Entgegen der Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) nahmen die Tatrichter auf den Umstand, dass der vom Angeklagten zuletzt benützte PKW nicht ihm gehörte, ebenso Bedacht wie auf den Drogenkonsum des Sebastian N***** und der Monika S***** (US 8 bis 10), deren belastenden Angaben sie folgten.
Auch die Strafzumessungsrüge (Z 11) versagt. Ihr zuwider stellt die vorliegende Auskunft aus dem ungarischen Strafregister vom 26. Februar 2008 (ON 27 mit Übersetzung), in der die aufrechte Eintragung mehrerer Verurteilungen des Angeklagten mitgeteilt wird, keine öffentliche Urkunde dar, in der bescheinigt wird, dass die Verurteilungen nach dem Recht des Staates, in dem sie erfolgt sind, bereits getilgt sind. Just auf eine solche Bescheinigung schon geschehener Tilgung stellt aber der vom Beschwerdeführer herangezogene § 7 Abs 3 TilgG ab, wonach ausländische Verurteilungen (über den von § 7 Abs 1 TilgG geregelten Fall hinaus) auch dann als getilgt gelten, wenn sie nach dem Recht des Staates, in dem sie erfolgt sind, getilgt sind, sobald dies durch eine öffentliche Urkunde bescheinigt wird (Kert, WK-StPO TilgG § 7 Rz 14). Einer solchen Bescheinigung ist die in der ungarischen Strafregisterauskunft bei den Verurteilungen jeweils enthaltene Anmerkung von Daten, die teils in der Vergangenheit, teils in der Zukunft liegen, und (in der deutschen Übersetzung) mit dem Beisatz „Löschung" oder „Tilgung gemäß § 102 Abs 1 Punkt A des StGB" versehen sind, nicht gleichzuhalten.
Anzumerken bleibt, dass es für die Annahme eingetretener Tilgung ausländischer Verurteilungen iSd § 7 Abs 3 TilgG nicht ausreichend ist, wenn der Verurteilte die Tilgung behauptet oder auf die betreffende Rechtslage in dem Staat, in dem er verurteilt wurde, hinweist (Kert, WK-StPO TilgG § 7 Rz 16).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Soweit - in der Beschwerde nicht beanstandet - der Schuldspruch B in Ansehung des Besitzens von Suchtgift auch Straftaten umfasst, die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen wurden (US 6), hätte er gemäß §§ 1 und 61 StGB nicht nach § 27 Abs 1 zweiter Fall SMG idF BGBl I 2002/134, sondern - angesichts der nicht strengeren Strafdrohung - nach § 27 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 2 SMG in der seit 1. Jänner 2008 geltenden Fassung (BGBl I 2007/110) erfolgen müssen, was aber keinen Nachteil für den Angeklagten bedeutet und daher auf sich zu beruhen hat.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde führt zur Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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