Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Berufung wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. März 2026, GZ **-10.2, durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit (§§ 281 Abs 1 Z 3 und Z 8 iVm 489 Abs 1 StPO) wird nicht , hingegen jener wegen Schuld Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Schuldspruch, demgemäß auch im Straf- und Kostenausspruch, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien zurückverwiesen .
Mit seiner weiteren Berufung wegen Nichtigkeit (§§ 281 Abs 1 Z 5, Z 9 lit a und b iVm 489 Abs 1 StPO) und Strafe wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 25. Dezember 2025 in ** B* am Körper verletzt, indem er den Genannten zunächst mit beiden Händen am Hals packte und gegen die Wand drückte, ihm dann einen Schlag auf die Brust versetzte und einen Feuerlöscher in Richtung des Genannten warf, den B* jedoch abwehren konnte, wobei B* eine Gehirnerschütterung und eine massive Beule an der rechten Stirnseite erlitt.
Dazu traf das Erstgericht wortwörtlich folgende entscheidungswesentlichen Feststellungen und gründete sie auf nachstehende Beweiswürdigung:
Feststellungen:
[…] Am 25.12.2025 wartete B* im Erdgeschoß der Wohnhausanlage in **, unmittelbar vor dem Aufzug, da er seine Tochter bat, ihm mit diesem Zigaretten nach unten zu schicken. Im Aufzug selbst befand sich der Angeklagte mit drei weiteren weiblichen Familienangehörigen. Als sich die Genannten im Erdgeschoß begegneten, fragte B* nach seinen Zigaretten. Dem Angeklagten war es nicht recht, dass B* unter anderem vor dem Aufzug stand und seine weiblichen Familienangehörigen ansprach. Der Angeklagte ging sofort auf B* los und zerrte ihn zur Seite, packte ihn mit beiden Händen am Hals und drückte ihn gegen die Wand. Nachdem seine Begleiterinnen den Angeklagten etwas beruhigen konnten, brachte der Angeklagte diese nach draußen und wandte sich anschließend abermals B* zu. Der Angeklagte ging auf B* zu und schlug ihn mit der Faust gegen den Oberkörper. Anschließend werte sich B* und nahm den Angeklagten in den Schwitzkasten. Als dieser sich etwas beruhigte, ließ B* den Angeklagten los. In weiterer Folge nahm der Angeklagte den an der Wand hängenden Feuerlöscher aus der Verankerung und warf diesen auf B*, welcher den Feuerlöscher mit beiden Händen abwehren konnte. Im Zuge dessen prallte der Feuerlöscher gegen die Wand, wodurch eine leichte Beschädigung an der Wand entstand. B* hob den Feuerlöscher anschließend auf und stellte diesen auf den Boden. In weiterer Folge gelang es B* seine Tochter zu verständigen, die wiederum die Polizei rief. Auch der Angeklagte nahm sein Mobiltelefon in die Hand. Dass der Angeklagte zwei unbekannte Personen zur Tatbegehung rief, konnte nicht festgestellt werden.
Während B* anschließend mit dem Rücken zur Wand stand, schlug ihm der Angeklagte mit seinem Mobiltelefon seitlich auf die Stirn. In dem Moment betraten zwei unbekannte Personen das Wohnhaus und schlichteten zwischen dem Angeklagten und B*. Dass diese zwei Personen auch auf B* einschlugen oder gar gemeinsam mit dem Angeklagten gewaltsam auf B* einwirkten, konnte nicht festgestellt werden.
Durch die Gewalthandlungen des Angeklagten erlitt B* eine Gehirnerschütterung und eine massive Beule auf der rechten Stirnseite.
Der Angeklagte hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, B* am Körper zu verletzen, indem er den Genannten zunächst mit beiden Händen am Hals packte und gegen die Wand drückte, ihm dann einen Schlag auf die Brust versetzte und einen Feuerlöscher in Richtung des Genannten warf, den B* jedoch abwehren konnte, sowie mit seinem Mobiltelefon auf den Kopf schlug, wobei B* eine Gehirnerschütterung und eine massive Beule an der rechten Stirnseite erlitt. Dass er B* eine an sich schwere Körperverletzung zufügen wollte oder dies für möglich hielt, konnte hingegen nicht festgestellt werden.
Beweiswürdigung:
[…] Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen ergeben sich aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage des Opfers B* (Seite 10 ff im HV-Protokoll vom 06.03.2026), welcher einen souveränen Eindruck hinterließ und die Geschehensabläufe logisch und strukturiert wiedergeben konnte. Kleinere Unstimmigkeiten waren problemlos mit der Ausnahmesituation sowie mit dem dynamischen Tatgeschehen erklärbar. Dass der Angeklagte B* mit seinem Mobiltelefon schlug, ergibt sich daraus, dass das Opfer glaubhaft angab, mit einem Gegenstand geschlagen worden zu sein und zwar just in dem Moment, indem der Angeklagte sein Mobiltelefon in der Hand hielt.
Darüber hinaus standen die Angaben des Opfers in Einklang mit den übrigen objektivierten Beweisergebnissen, nämlich den Verletzungen des Opfers (ON 2.18.11 und 2.18.16) und den Beschädigungen an der Wand, welche vom geworfenen Feuerlöscher stammten (Bild Nr. 7 in ON 2.18.13).
Dass keine weiteren Täter gemeinsam mit dem Angeklagten auf B* losgingen und die beiden unbekannten Personen nur zufällig vorbeikamen und schlichteten, ergibt sich aus dem Umstand, dass im Tatzeitpunkt kein ausgehender Anruf auf dem Mobiltelefon des Angeklagten ersichtlich ist (ON 2.18.14). An der Glaubwürdigkeit des Opfers lässt dies jedoch nicht zweifeln, zumal der Angeklagte das Mobiltelefon in seiner Hand hielt und es in einer solchen dynamischen Ausnahmesituation für das Opfer durchaus möglich ist, einen Schlichtungsversuch mit einem möglichen Angriff zu verwechseln.
Demgegenüber war der durchwegs leugnenden und teils widersprüchlichen Aussage des Angeklagten nur wenig Glauben zu schenken. So ist die Aussage des Angeklagten, wonach er sinngemäß von B* attackiert worden sei, indem B* ihn zunächst getreten habe, dann drei bis vier Mal mit der Faust geschlagen und anschließend in den Schwitzkasten genommen habe, wobei es ihm dabei sehr schlecht gegangen sei, er einerseits kurz keine Luft bekommen habe, andererseits sich einfach aus dem Schwitzkasten lösen habe können, indem er die Hand des B* weggedrückt und/oder ihn weggestoßen habe, wobei seine Frau dies alles bei der Eingangstüre stehend beobachtet habe, während seine weiteren Begleiterinnen draußen in ein Taxi gestiegen seien, da es sich „eh gelöst habe und nichts passiert“ sei (Seite 5 ff im HV-Protokoll vom 06.03.2026), nicht nachvollziehbar. So erscheint es vollkommen lebensfremd, dass Familienangehörige, die Zeugen eines körperlichen Angriffs werden, diesen lediglich beobachten ohne Hilfe zu rufen bzw. einfach in ein Taxi steigen. Auf diesen Umstand angesprochen, beteuerte der Angeklagte, welcher zunächst angab, dass seine Frau bei der Eingangstüre stand (Seite 7 im HV-Protokoll vom 06.03.2026) plötzlich, dass sich der Vorfall erst zugetragen hätte, nachdem er seine Familienangehörigen aus dem Wohnhaus gebracht hätte (Seite 8 im HV-Protokoll vom 06.03.2026). Ein weiterer Widerspruch ergibt sich aus der Aussage des Angeklagten, wonach B* versucht hätte, den Feuerlöscher hochzuheben, ihm das aber nicht gelungen sei (Seite 8 im HV-Protokoll vom 06.03.2026), zumal diese Aussage im eklatanten Widerspruch zur am Boden des Feuerlöscher gesicherten DNA-Spur des Opfers sowie den Beschädigungen an der Wand stehen. Vielmehr passen diese objektivierten Beweisergebnisse zur oben erörterten Aussage des Opfers.
Schlussendlich bekräftigte auch der Umstand, dass der Angeklagte, obwohl er ein Mobiltelefon in der Hand hatte und seine – jedenfalls teilweise – in unmittelbarer Nähe befindlichen Familienangehörigen nicht die Polizei riefen, diese vielmehr von der Tochter des Opfers nach dessen Verständigung gerufen wurde, dass der Angeklagte – wie festgestellt – auf das Opfer losging. Daran vermochte auch der vom Angeklagten übermittelte, im Übrigen erst Stunden nach dem Vorfall stammende Befund nichts zu ändern, zumal ohnehin festgestellt wurde, dass auch das Opfer den Angeklagten – als Abwehr- und Beruhigungsreaktion – in den Schwitzkasten nahm.
Ganz allgemein vermittelte der Angeklagte in der Hauptverhandlung den Eindruck, seine Handlungen herunterzuspielen, wobei er sich dadurch in Widersprüche verstrickte. So gestand der Angeklagte nach und nach Tathandlungen zu, beteuerte aber sinngemäß in Notwehr gehandelt zu haben. Demgegenüber war die Aussage des Opfers schlüssig, stringent und mit den objektivierten Beweisergebnissen in Einklang zu bringen, sodass aufgrund des persönlichen Eindrucks dem Opfer Glauben zu schenken war.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite waren zwanglos aus dem objektiven Geschehensablauf abzuleiten. So kann aufgrund der festgestellten Tathandlungen des aggressiven Angeklagten nur auf dessen zumindest bedingten Vorsatz geschlossen werden. Demgegenüber reichen die gesetzten Tathandlungen nicht aus, um mit der für ein Strafverfahren notwendigen Wahrscheinlichkeit auch auf den Vorsatz der Zufügung einer schweren Körperverletzung zu schließen.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter keinen Umstand erschwerend, mildernd demgegenüber den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die sogleich nach Urteilsverkündung angemeldete (PS 17) und fristgerecht zu ON 16 ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie der Aussprüche über die Schuld und die Strafe.
Der eine Urteilsaufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht anstrebenden Berufung des Angeklagten wegen Schuld kommt Berechtigung zu.
Was die Reihenfolge bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anlangt, so prävaliert nach der Systematik des Berufungsverfahrens eine auf Anklageüberschreitung (hier: §§ 489 Abs 1 iVm 281 Abs 1 Z 8 StPO) gegründete Nichtigkeitsberufung gegenüber eine Schuldberufung und einer Berufung wegen anderer Nichtigkeitsgründe ( Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9).
Dem insoweit zu Punkt I./2.) erstatteten Berufungsvorbringen ist – wie die Oberstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt - zu erwidern, dass die Beurteilung, ob das Urteil die Anklage überschreitet, anhand des prozessualen Tatbegriffs zu beurteilen ist. Meinen Anklage und Urteil denselben Sachverhalt, dieselbe Tat, liegt Anklageüberschreitung nicht vor (RIS-Justiz RS0113142). Soweit der Berufungswerber daher moniert, dass der Schlag mit einem Mobiltelefon nicht Gegenstand des Strafantrages gewesen sei und der Strafantrag auch nicht dahingehend modifiziert worden sei, verkennt er, dass Gegenstand einer Anklage immer nur ein historisches Ereignis ist, nämlich die Beziehung eines Menschen zu einem bestimmten Geschehen, das nach der Ansicht des Anklägers einen bestimmten strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen sollte; nur diesbezüglich besteht das Verbot der Anklageüberschreitung. Hinsichtlich der Modalitäten dieses Geschehens wie überhaupt hinsichtlich der konkreten Umstände der in der Anklage individualisierten Straftat ist aber das Gericht an die Ansicht des Anklägers nicht gebunden (RIS-Justiz RS0098487, RS0113142 [T17]). Ausgehend von den erstgerichtlichen Konstatierungen liegt eine solche Anklageüberschreitung nicht vor (vgl US 2 f), ist das Erstgericht doch angesichts wiederholter Verwirklichung des selben Tatbestandes in kurzer zeitlicher Abfolge von einer tatbestandlichen Handlungseinheit ausgegangen. Warum angesichts des durchgeführten Beweisverfahrens zu genau diesem Lebenssachverhalt mangels Hinweises auf eine „derartige, für die Verletzungskausalität entscheidende Tathandlung“ keine Gelegenheit zu gezielter Verteidigung bestanden haben und der Schutzzweck des Anklagegrundsatzes und des fairen Verfahrens verletzt sein soll, erschließt sich nicht.
Wenn der Rechtsmittelwerber hilfsweise eine Nichtigkeit nach §§ 281 Abs 1 Z 3 StPO iVm 489 Abs 1 StPO (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) ins Treffen führt, ist ihm zu entgegnen, dass das Gesetz keineswegs eine "vollständige" Beschreibung des Tatgeschehens verlangt. Vielmehr kommt dem von § 260 Abs 1 Z 1 StPO verlangten Teil des Erkenntnisses nur die Aufgabe zu, die in den Entscheidungsgründen festgestellten Tatsachen, soweit sie für die rechtliche Unterstellung entscheidend sind, im Urteilsspruch zum Zweck der Abgrenzung von anderen Taten festzuhalten. Kommt auch wechselseitiger Ersatz von Spruch und Entscheidungsgründen nicht in Betracht, kann doch der jeweils andere Teil der Urteilsausfertigung zur Verdeutlichung herangezogen werden (RIS-Justiz RS0116587). Die Konkretisierung der Tat hat nicht im Referat der entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), sondern in den Urteilsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zu erfolgen. Der Einwand fehlender Konkretisierung im Erkenntnis ist daher unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 3 StPO unbeachtlich (RIS-Justiz RS0132857). Mit Blick auf die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen (US 2 f) liegt auch Nichtigkeit nach iVm 489 nicht vor.
Der Angeklagte erweckt jedoch mit seinen Ausführungen im Rahmen der Berufung wegen Schuld Bedenken gegen die Richtigkeit der eingangs dargestellten beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts und die darauf gestützten Feststellungen in Ansehung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen.
Der Angeklagte, der im Verfahren beteuerte, B* bloß aus Notwehr gestoßen und ihm einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben (ON 2.18.7, 4 f und PS 5 f; vgl auch den mehrere Verletzungen des Angeklagten dokumentierenden Spitalsbefund ON 2.18.12 sowie die Lichtbildbeilage ON 2.18.15), wies ebenso in der Hauptverhandlung (PS 5 und 7) wie schon zuvor im Ermittlungsverfahren (ON 2.18.7, 7) darauf hin, dass dessen Ehegattin unmittelbare Tatzeugin gewesen sei und das inkriminierte Tatgeschehen wahrnehmen habe können.
Der Angeklagte beantragte in seiner Berufungsschrift nunmehr (auch) die Ladung und Vernehmung seiner Ehegattin, C*, zum Beweis dafür, dass sie sich zum vermeintlichen Tatzeitpunkt vor dem Hauseingang befand und den Vorfall durch die Glastüre wahrnehmen konnte, insbesondere zum Beginn und Ablauf der Auseinandersetzung, zur Position des Zeugen B*, zu dessen Verhalten gegenüber den anwesenden Frauen und dem Angeklagten, zum „Schwitzkasten“ (in welchen der Angeklagte von B* genommen worden sei) sowie zum Beweis dafür, dass der Angeklagte den Zeugen B* nicht mit einem Mobiltelefon oder einem anderen Gegenstand geschlagen hat. Deren Anwesenheit an bzw in unmittelbarer Nähe der Vorfallsörtlichkeit, mit Blick auf diese, ist anhand der Aktenlage – wie die Darstellungen zuvor und etwa auch die Angaben des B* zeigen (vgl bspw ON 2.18.8, 4) – nicht auszuschließen. Nach der in § 3 StPO statuierten Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit darf die beantragte Vernehmung von Tatzeugen zur Überführung oder Entlastung eines leugnenden Angeklagten prinzipiell nicht abgelehnt werden; dies gilt gerade auch für das Verfahren über Schuldberufungen. Nur besondere – fallbezogen indes nicht vorliegende – Erwägungen, welche im konkreten Fall zur Annahme führen, dass die verlangte Beweisaufnahme keinesfalls zur Wahrheitsfindung beitragen kann, könnten die Ablehnung eines solchen Antrags rechtfertigen (RIS-Justiz RS0075016).
Da solcherart schon vor der öffentlichen Verhandlung über die Berufung feststeht, dass das Urteil aufzuheben und die Verhandlung in erster Instanz zu wiederholen ist, sich daher nach den Grundsätzen verfahrensrechtlicher Zweckmäßigkeit die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen durch das Landesgericht ergibt, ist nach §§ 489 Abs 1, 470 Z 3 StPO vorzugehen (RIS-Justiz RS0101741; RS0101731 [T1]; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 10.184; Ratz , WK-StPO § 470 Rz 3; Kirchbacher, StPO 15 § 470 Rz 2).
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren daher zunächst die Ehegattin des Angeklagten als Zeugin zu vernehmen und sich auch damit auseinanderzusetzen haben, welche visuellen Wahrnehmungen der Zeugin aufgrund ihres Aufenthaltes vor der Glastüre und der Beschaffenheit der Türe möglich gewesen sind. Zweckmäßigerweise werden auch die weiteren Zeuginnen, nämlich die Mutter und beiden Schwestern des Angeklagten, die der Aktenlage zufolge (vgl etwa PS 4) zumindest den Beginn der Auseinandersetzung beobachten konnten und – so die Angaben des B* (ON 2.18.8, 4) – den Angeklagten zurückhalten mussten, auszuforschen und zum Tathergang zu vernehmen sein.
Mit seiner weiteren Berufung wegen Nichtigkeit (§§ 281 Abs 1 Z 5, Z 9 lit a und b iVm 489 Abs 1 StPO) und Strafe war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Infolge gänzlicher Aufhebung des Urteils hat wegen der damit einhergehenden Vernichtung (auch) der Grundlage der Kostenersatzpflicht nach § 389 StPO kein Ausspruch nach § 390a StPO zu erfolgen ( Lendl , WK-StPO § 390a Rz 7).
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