11Os96/23m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Fürnkranz und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gindl als Schriftführerin in der Strafsache gegen * C* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * B*, * Ba* und * K* gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 16. Mai 2023, GZ 317 Hv 181/22p 328.7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten B*, Ba* und K* fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung wurden mit dem angefochtenen Urteil
* B* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (I./A./, I./D./, I./E./, I./F./), nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (I./B./, I./C./, I./D./, I./E./, I./F./) und § 28a Abs 1 dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (I./B./III./1./, I./C./),
* Ba* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG ([richtig:] I./B./II./) sowie
* K* (richtig: [vgl RIS Justiz RS0117464 {T18}]) je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (I./B./III./1./, I./C./3./) und nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG (I./B./III./, I./C./3./) schuldig erkannt.
[2] Danach haben
I./ * C*, * B*, * Ba* und * K* an verschiedenen Orten in Niederösterreich, Wien und Burgenland vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge und mit Ausnahme von Ba* als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung bestehend aus B*, C*, K* und weiteren Personen teilweise nach Österreich eingeführt, von Österreich ausgeführt sowie anderen überlassen, und zwar
A./ B* im Zeitraum von zumindest 2017 bis 2022 in vielfachen Angriffen insgesamt zumindest 50.000 Gramm Kokain beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt an Cocain von 64,4 % nach Österreich eingeführt, indem er dieses zuvor in den Niederlanden erworben und anschließend teils selbst, teilweise mittels Schmugglern, sohin durch Bestimmung (§ 12 zweiter Fall StGB) ins Bundesgebiet brachte,
B./ B* in zahlreichen Angriffen dem * Ka* überlassen, und zwar
I./ alleine
a./ im Zeitraum von 2014 bis 2018 in zahlreichen monatlichen Übergaben eine Gesamtmenge von zumindest 9.000 Gramm Kokain beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt an Cocain von 64,4 % um 40 Euro pro Gramm;
b./ im Zeitraum Ende 2018 bis Anfang 2019 in Wien 30 Gramm Kokain beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt an Cocain von 64,4 % um 40 Euro pro Gramm;
II./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit Ba* im Sommer 2017 zumindest 1.000 Gramm Kokain beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt an Cocain von 64,4 % um 40 Euro pro Gramm;
III./ indem er K* zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt dazu bestimmte (§ 12 zweiter Fall StGB),
1./ im Zeitraum von November 2019 bis Sommer 2020 zumindest 400 Gramm Kokain beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt an Cocain von 64,4 %, die er ihm davor in Wien übergeben hatte, von Österreich nach Ungarn auszuführen und dort an Ka* zu übergeben;
2./ im Zeitraum von November 2019 bis Sommer 2020 10.000 Gramm Kokain beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt an Cocain von 64,4 % um 40 Euro pro Gramm an Ka* zu übergeben;
3./ im Zeitraum von 2021 bis Sommer 2022 zumindest 26.000 Gramm Kokain beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt an Cocain von 64,4 % um 40 Euro pro Gramm an Ka* zu übergeben;
C./ B*, C* und K* in zahlreichen Angriffen dem * Bl* Kokain vorwiegend überlassen und dadurch in weiterer Folge zur anschließenden Ausfuhr der nachgenannten Kokainmengen in die Slowakei durch Bl* beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB) und zwar
1./ C* im Zeitraum von 2016 bis 2018 zumindest 4.000 Gramm Kokain beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt an Cocain von 64,4 % um 40 Euro pro Gramm, wobei B* zur Überlassung dieser Suchtgiftmenge an Bl* beigetragen hat, indem er diese Menge zuvor an C* in dem Wissen und Willen übergab, dass dieser das Suchtgift Bl* überlassen werde;
2./ C* im Zeitraum von 2018 bis 2019 zumindest 3.000 Gramm Kokain beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt an Cocain von 64,4 % um 40 Euro pro Gramm, wobei B* zur Überlassung dieser Suchtgiftmenge an Bl* beigetragen hat, indem er diese Menge zuvor an C* in dem Wissen und Willen übergab, dass dieser das Suchtgift Bl* überlassen werde;
3./ im Zeitraum von 2019 bis 2020 B* zumindest 10.000 Gramm Kokain und K* zumindest 4.000 Gramm Kokain beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt an Cocain von 64,4 % um 40 Euro pro Gramm, wobei C* die Überlassung dieser Suchtgiftmengen an Bl* vermittelte;
D./ B* in zahlreichen Angriffen die nachgenannte Suchtgiftmenge aus dem Ausland über eine unbekannte Route nach Österreich durch Bestimmung (§ 12 zweiter Fall StGB) unbekannter Schmuggler eingeführt und in Folge im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den unbekannten Tätern C* und Bl* überlassen und zwar,
1./ im Jahr 2019 bis 2020 in zehn Angriffen insgesamt zumindest 110.000 Gramm Methamphetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt an Methamphethamin von 67,1 % um 11,50 Euro pro Gramm;
2./ im Zeitraum von Anfang 2020 bis März 2020 in sechs Angriffen insgesamt zumindest 57.000 Gramm Methamphetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt an Methamphethamin von 67,1 % um 11,50 Euro pro Gramm;
E./ B* im Jahr 2020 in zwei Angriffen insgesamt zumindest 12.000 Gramm Methamphetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt an Methamphethamin von 67,1 % um 12 Euro pro Gramm Ka* überlassen, wobei er zuvor unbekannte Täter mit dem Schmuggel der genannten Suchtgiftmenge nach Österreich und Überlassung an Ka* beauftragte;
F./ B* im Jahr 2020 zumindest 10.000 Gramm Methamphetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt an Methamphethamin von 67,1 % um 12 Euro pro Gramm Ka* überlassen, wobei er unbekannte Täter mit dem Schmuggel der genannten Suchtgiftmenge nach Österreich und Überlassung an Ka* beauftragte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richten sich vom Angeklagten B* aus Z 4, 5 und 11, von der Angeklagten Ba* aus Z 4, 5, 8, 9 lit a und 11 sowie vom Angeklagten K* aus Z 5 und 11 jeweils des § 281 Abs 1 StPO erhobene (und in einem gemeinsamen Schriftsatz ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerden.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des B*:
[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung in der Hauptverhandlung am 4. Mai 2023 (ON 326.4 S 26 ff) gestellter Anträge nicht in seinen Verteidigungsrechten verletzt:
[5] Der Antrag auf „Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens“ wurde zum Beweis dafür gestellt, dass seine „Urteils- und Zurechnungsfähigkeit“ bei der Vernehmung in der Justizanstalt „angesichts des Aussetzens [eines] von ihm jahrelang eingenommenen Medikaments“ gemindert war, sodass er „nicht zurechnungsfähig war“.
[6] Zum Zeitpunkt der Antragstellung lagen insbesondere bereits die Zeugenvernehmungen zweier Polizeibeamter – die jeweils bestätigt hatten, dass der Angeklagte bei der Vernehmung in der Justizanstalt „klar“ gewirkt und konkrete Angaben gemacht habe (ON 303.3 S 50, 61) – sowie die Mitteilung der Justizanstalt vor, wonach keine Vorkommnisse, die auf einen psychischen Ausnahmezustand des Angeklagten hingedeutet hätten, bekannt seien (ON 321 iVm ON 1.255). Zudem hatte der Beschwerdeführer selbst im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung angegeben, seine Aussagen vor der Polizei „logischerweise“ erfunden zu haben, um seine Frau, die Angeklagte Ba* zu schützen (ON 303.3 S 29).
[7] Im Lichte dieser Verfahrensergebnisse (US 27 f, 33; RIS Justiz RS0116987, RS0107040) hätte der Antrag einer – über die bloße Behauptung fehlender „Urteils- und Zurechnungsfähigkeit“ hinausgehenden – eingehenderen Begründung bedurft, weshalb die Einholung eines „medizinischen Sachverständigengutachens“ geeignet sein sollte, das behauptete Ergebnis zu erbringen (RIS Justiz RS0099453).
[8] Der – allein auf die Verwendung eines schwarzen Mercedes E Klasse gestützte – Antrag auf „Ausforschung und Einvernahme des Herrn * R* […] zum Beweis dafür, dass es sich [bei der] von dem Zeugen [Bl*] beschriebenen Person mit dem Spitznamen 'Wiener' nicht um den Zweitangeklagten [B*] handelt“ (ON 326.4 S 27), ließ die erforderliche Darlegung vermissen, weshalb das Beweismittel geeignet sein solle, eine erhebliche Tatsache zu beweisen, und war damit auf eine Erkundungsbeweisführung gerichtet (RIS Justiz RS0118444).
[9] Der Antrag auf Vernehmung der Zeugen P* und N* zum Beweis dafür, „dass die genannten Personen ebenfalls wie der Zweitangeklagte [B*] einem Druck der Dolmetscherin … sowie einer nicht ordnungsgemäßen Übersetzung ausgesetzt waren, sodass daraus geschlossen werden kann, dass die Dolmetscherin auch bei der Festnahme des Zweitangeklagten [B*] und der Drittangeklagten [Ba*] sowie bei der Einvernahme in der Justizanstalt nicht ordnungsgemäß übersetzt hat“ (ON 326.4 S 28), ließ nicht erkennen, weshalb die Zeugen zur Tätigkeit der Dolmetscherin und deren (behaupteter) „Druckausübung“ im Rahmen der Vernehmung des Beschwerdeführers Wahrnehmungen gemacht haben sollten.
[10] Der „Fachartikel“ eines slowakischen Rechtsanwalts wurde „zum Beweis, dass offenbar die Belastungszeugen entsprechend der Absprachen mit den slowakischen Ermittlungsbehörden getroffen haben. Was voraussetzt, dass diese Belastungszeugen möglichst viele Personen belasten müssen und insbesondere auch möglichst hohe Mengen an Suchtmittel nennen müssen“ (bloß) vorgelegt (ON 326.4 S 27). Solcherart lag ein für die Fragen der Schuld, Subsumtion oder Strafbefugnisgrenze erhebliche Tatsachen ansprechender Antrag insofern nicht vor (RIS Justiz RS0118319; vgl überdies US 26, 31, 34).
[11] Auf das ergänzende Vorbringen in der Beschwerdeschrift zur Antragsfundierung ist zufolge des Neuerungsverbots nicht einzugehen (vgl RIS Justiz RS0099618 [T2, T9]).
[12] Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider stehen weder die Angaben des C*, wonach er B* nicht gesagt habe, dass das Suchtgift in die Slowakei ausgeführt werde (ON 326.4 S 22), noch jene (zudem verkürzt wiedergegebenen) des Zeugen Bl*, der keine Wahrnehmungen zum „Wissen“ des B* um die Ausfuhr des Suchtgifts hatte (ON 304.5 S 13), der auf den (vom Zeugen Ka* geschilderten [ON 326.4 S 13; US 32 f]) Umstand einer gezielten Übergabe in Österreich zwecks Vermeidung einer solchen in der Slowakei sowie die eigenen Angaben des B* gegenüber den Polizeibeamten (ON 155.3 S 5) gegründeten (US 25; vgl auch US 21) Annahme eines vorsätzlichen Beitrags zur Ausfuhr (I./C./; US 16) entgegen.
[13] Mit dem Hinweis auf (vom Erstgericht ohnehin miterwogene [US 26, 31, 34]) mögliche „Deals“ in der Slowakei sowie mit Spekulationen zu Falschbelastungsmotiven wird lediglich der Versuch unternommen, die Glaubhaftigkeit des Zeugen Bl* und des Angeklagten C* (generell) in Zweifel zu ziehen (vgl aber RIS Justiz RS0106588), ohne jedoch gegen die (von den Tatrichtern angenommene) Glaubhaftigkeit von deren Angaben in Bezug auf die konkreten Suchtgiftgeschäfte sprechende (unerörtert gebliebene) Verfahrensergebnisse aufzuzeigen (vgl RIS Justiz RS0119422).
[14] Die Angaben eines Zeugen in der Hauptverhandlung zur Anwesenheit des B* in einem Restaurant in Rotterdam (ON 304.5 S 23 ff) betrafen keine entscheidende Tatsache und waren daher nicht erörterungsbedürftig (vgl RIS Justiz RS0118316).
[15] Die Aussagen der Polizeibeamten, wonach die Observation und die Telefonüberwachung des B* keine verwertbaren Ergebnisse in Bezug auf Suchtgiftübergaben erbrachten, hat das Erstgericht – dem Einwand der Unvollständigkeit zuwider (Z 5 zweiter Fall) – ebenso berücksichtigt (US 33) wie einen möglichen „Deal“ zwischen dem Zeugen Ka* und den slowakischen Strafverfolgungsbehörden (US 31).
[16] Entgegen der einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot behauptenden Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) ist weder ein „Gewinnstreben“ Tatbestandsmerkmal des § 28a Abs 4 Z 3 SMG (die Gewerbsmäßigkeitsqualifikation nach § 28a Abs 2 Z 1 SMG wurde nicht angenommen) noch stellt der „lange Tatzeitraum“ einen subsumtionsrelevanten Umstand der Qualifikation des § 28a Abs 2 Z 2 SMG dar (RIS Justiz RS0130193).
[17] Das gleichfalls aus Z 11 zweiter Fall erhobene Vorbringen, es könne B* (zu [richtig:] I./B./III./1./) keine Bestimmung zur Ausfuhr von Suchtgift angelastet werden, bleibt sowohl mit Blick auf die getroffenen Konstatierungen (US 14) als auch den herangezogenen Nichtigkeitsgrund unverständlich.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Ba*:
[18] Der Verfahrensrüge (Z 4 iVm Z 11 erster Fall) zuwider konnte der (vom gemeinsamen Verteidiger der Angeklagten B*, Ba* und K* und damit auch für die – aufgrund des von ihr geltend gemachten Eigentumsrechts am sichergestellten [US 21] Bargeld vom [vgl Fuchs/Tipold in WK 2 StGB § 20 Rz 2; Fuchs/Tipold , WK StPO Vor §§ 443–446 Rz 6 und § 443 Rz 7, 22/1] Verfallsausspruch nach § 20 Abs 1 StGB betroffene [vgl Fuchs/Tipold , WK StPO § 443 Rz 84 f] – Beschwerdeführerin gestellte [ON 326.4 S 27]) Antrag auf Vernehmung zweier Zeuginnen zum Beweis dafür, „dass die Drittangeklagte [Ba*] einen wohlhabenden Geliebten hatte, welcher wiederholt größere Bargeldbeträge zuwendete, sodass das sichergestellte Bargeld von rund 140.000 Euro nicht dem Zweitangeklagten [B*], sondern der Drittangeklagten [Ba*] zuzuordnen ist“, sanktionslos abgewiesen werden, weil der Antrag nicht erkennen ließ, weshalb die genannten Zeuginnen zur Herkunft konkret des sichergestellten Bargeldbetrags Wahrnehmungen gemacht haben sollen.
[19] Auf das ergänzende Vorbringen in der Beschwerdeschrift zur Antragsfundierung ist zufolge des Neuerungsverbots nicht einzugehen (vgl RIS Justiz RS0099618 [T2, T9]).
[20] Dem Einwand der Mängelrüge zu I./B./II./ zuwider ist der Ausspruch der Überschreitung der fünfundzwanzigfachen Grenzmenge Cocain (US 13) weder undeutlich (Z 5 erster Fall) noch in sich widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) oder (ohnehin nur nominell herangezogen) unvollständig (Z 5 zweiter Fall). Sollte eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zum Reinheitsgehalt des Suchtgifts angesprochen sein, lässt die Beschwerde die Erwägungen des Erstgerichts außer Acht (vgl aber RIS Justiz RS0119370). Dieses stützte die Annahmen zum Reinheitsgehalt auf die (eine sehr hohe Qualität bescheinigende) Aussage des Zeugen Ka* (ON 326.4 S 12; ON 46.4 S 6 [ON 326.4 S 4, 31), auf die Angaben des Zeugen Bl* („gute Qualität“; siehe ON 209.4 S 7 [ON 304.5 S 6; ON 326.4 S 31]) sowie auf den durchschnittlichen Reinheitsgehalt des in Österreich im Jahr 2022 sichergestellten (und untersuchten) Kokains (US 32; vgl auch ON 303.3 S 41, 46), was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ist.
[21] Ob zwischen dem Zeugen Ka* und den slowakischen Strafverfolgungsbehörden ein „Deal“ geschlossen wurde, ist – mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Falschbelastung – in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen betreffend entscheidende Tatsachen nicht erörterungsbedürftig (vgl im Übrigen US 31). Gleiches gilt für die (im Rechtsmittel ohne Aktenfundstelle ins Treffen geführte) Aussage dieses Zeugen, wonach er glaube, dass B* an seiner Verhaftung schuld sei.
[22] Von einer willkürlichen Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Ba* bezogen auf das Überlassen des Suchtgifts kann mit Blick auf die (in der Beschwerde außer Acht gelassene) Ableitung aus dem objektiven Tatgeschehen (US 31), nämlich der Entnahme des Suchtgifts aus der Handtasche der Beschwerdeführerin und Übergabe an den Zeugen Ka* jeweils in ihrer Anwesenheit (US 13), keine Rede sein.
[23] Die geltend gemachte Anklageüberschreitung (Z 8) liegt nicht vor, weil (ungeachtet der im Übrigen auch keineswegs undeutlichen Modifikation der Anklageschrift) angeklagter und verurteilter Lebenssachverhalt (Überlassen von 1 Kilogramm brutto Kokain im Sommer 2017 in P* an Ka*) übereinstimmen, das Gericht lediglich eine gegenüber der Anklageschrift erhöhte (Netto )Suchtgiftmenge annahm (vgl [zur Begründung einer anderen strafbaren Handlung durch die Tat] RIS Justiz RS0113142 [insb T20] und RS0098487 [insb T12]) und die Angeklagte zudem über den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt informiert worden ist (ON 303.3 S 41).
[24] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) setzt sich mit dem Einwand, es läge (lediglich) eine „straflose Vorbereitungshandlung“ vor, prozessordnungswidrig über die erstgerichtlichen Feststellungen hinweg (Entnahme des – zuvor von Ba* dort verstauten – Suchtgifts aus der Handtasche der [anwesenden] Angeklagten und Übergabe an Ka*; US 13; RIS Justiz RS0099810).
[25] Entgegen der Sanktionsrüge begründet die – im Übrigen ohnehin nicht verfehlte – Annahme einer anderen Täterschaftsform (§ 12 StGB) keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO, weil die Beteiligungsform als solche nicht Inhalt eines der in §§ 33 f StGB normierten besonderen Strafbemessungsgründe ist (vgl Ratz , WK StPO § 345 Rz 43). Solcherart wurde keine Strafbemessungs-tatsache offenbar unrichtig beurteilt und verfehlt in Anschlag gebracht ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 692).
[26] Die abschließenden Ausführungen (nominell Z 11 zweiter Fall, der Sache nach Z 10), wonach „richtigerweise“ eine Tat „im Sinne von [ersichtlich gemeint:] § 28a Abs 1 SMG, hilfsweise § 28a Abs 2 Z 3 SMG“ vorliege, orientieren sich nicht – wie zur prozessordnungskonformen Geltendmachung von materiell rechtlichen Nichtigkeitsgründen stets geboten (vgl erneut RIS Justiz RS0099810) – am festgestellten Sachverhalt (US 13).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des K*:
[27] Die Angaben des Angeklagten C* (ON 326.4 S 22) und des Zeugen Bl* (ON 304.5 S 13) zum Kenntnisstand des Angeklagten B* betreffend die Ausfuhr des Kokains in die Slowakei betreffen in Ansehung des Beschwerdeführers keine entscheidende Tatsache und waren demzufolge auch nicht erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall).
[28] Zum Einwand der unterbliebenen Berücksichtigung (Z 5 zweiter Fall) eines allfälligen „Deals“ zwischen dem Zeugen Ka* und den slowakischen Strafverfolgungsbehörden ist auf die Beantwortung der gleichgerichteten Einwände der Angeklagten B* und Ba* zu verweisen (vgl im Übrigen US 31).
[29] Entgegen der einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot behauptenden Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) wurde beim Angeklagten weder ein – im Übrigen mangels Annahme der Qualifikation des § 28a Abs 2 Z 1 SMG unter dem Aspekt des § 32 Abs 2 StGB ohnehin irrelevantes – „Gewinnstreben“ als erschwerend angenommen (US 39) noch stellt der „lange Tatzeitraum“ einen subsumtionsrelevanten Umstand der Qualifikation des § 28a Abs 2 Z 2 SMG dar (abermals RIS Justiz RS0130193).
[30] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des (gemeinschaftlichen) Verteidigers – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[31] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.