Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen Mag. A*wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. November 2025, GZ **-17, nach der am 15. September 2026 in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag a . Dexer, des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Cuber durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird das angefochtene Urteil aufgehoben und in der Sache erkannt:
Mag. A* wird von dem wider ihn erhobenen Vorwurf, er habe
1. am 28. Mai 2025 in ** den Minderjährigen B* mit Gewalt zu einer Handlung genötigt, und zwar indem er nach einer vorangegangenen Meinungsverschiedenheit im Straßenverkehr den mit seinem E-Scooter fahrenden B* mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** überholte und durch Abschneiden des Weges durch die Blockierung der Straße zum Anhalten zwang und
2. durch die unter 1. dargestellte Tat vorsätzlich eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von B* herbeigeführt,
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde der am ** geborene Mag. A* je eines Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (1.) und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB (2.) schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 (Abs 1) StGB nach § 105 Abs 1 StGB zur Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 300,00, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gemäß § 389 Abs 1 StPO wurde er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Nach dem Schuldspruch hat er
1. am 28. Mai 2025 in ** den Minderjährigen B* mit Gewalt zu einer Handlung genötigt, und zwar indem er nach einer vorangegangenen Meinungsverschiedenheit im Straßenverkehr dem mit einem E-Scooter fahrenden B* mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** überholte und durch Abschneiden des Weges durch die Blockierung der Straße zum Anhalten zwang und
2. durch die unter 1. dargestellte Tat vorsätzlich eine Gefahr „für das Leben und die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von B*“ herbeigeführt.
Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 8 iVm § 489 Abs 1 StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe (ON 18).
Die von ihm behauptete Anklageüberschreitung (Z 8), die vor dem Eingehen auf die Schuldberufung zu prüfen ist ( Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9), liegt nicht vor, weil das Erstgericht durch den Schuldspruch auch wegen des (mit dem Vergehen nach § 105 Abs 1 StGB) echt idealkonkurrierenden Vergehens nach § 89 StGB (vgl dazu Kienapfel/Schroll , StudB BT I 3 § 89 Rz 27; Leukauf/Steininger/Nimmervoll, StGB 5 § 89 Rz 19; Hinterhofer,SbgK § 89 Rz 96 und – implizit – 15 Os 62/19k, 13 Os 23/17g; für Konsumtion bei Gefährdungen, die über das bei Nötigungen mit Gewalt typische Maß nicht hinausgehen hingegen Burgstaller/Schützin WK² StGB § 89 Rz 49) nicht von dem der Anklage (als Gesamtheit) zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (also dem historischen Geschehen) abgegangen ist, handelte es sich doch um dieselbe Tat im prozessualen Sinn (zum Ganzen RIS-Justiz RS0099697, RIS-Justiz RS0102147 [T5] und RS0113142 [T17]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 12 f, 502, 519, 523). Dass der Angeklagte über die geänderte rechtliche Beurteilung (RIS-Justiz RS0113755) nicht informiert worden wäre (), wird von ihm im Übrigen – zu Recht (vgl ON 16, 5) – nicht behauptet.
Im Ergebnis berechtigt ist jedoch die Schuldberufung.
Das Berufungsgericht hegte Bedenken gegen die auf US 4 vom Erstgericht getroffenen Feststellungen entscheidender Tatsachen, wonach B* „stark“ bremsen habe müssen, um eine Kollision mit dem Fahrzeug des Angeklagten zu verhindern. Das Berufungsgericht nahm daher in diesem Umfang eine Beweiswiederholung durch nochmalige Abhörung des Angeklagten und der Zeugen B* und C* vor (§ 473 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO). Als deren Ergebnis wird unter gleichzeitiger Abänderung der entgegenstehenden Urteilsannahmen und Entfall der Feststellungen zur subjektiven Tatseite festgestellt:
B* konnte – weil der Angeklagte seinen PKW nach Beendigung des Überholvorgangs mit einem entsprechendem Abstand vor diesem schräg abgestellt hat – seinen E-Scooter, bei dem die Bremsleistung gebrauchsbedingt bereits vermindert war, durch eine leichte bis mittelstarke Betriebsbremsung ohne Gefahr etwa einen halben bis einem Meter vor dem Fahrzeug des Angeklagten zum Stillstand bringen.
Diese Feststellung zur (nur erforderlichen) leichten bis mittelstarken Betriebsbremsung konnte auf die unbedenkliche Aussage des Zeugen B* im Rahmen der Beweiswiederholung gestützt werden, der – auch wenn er das konkret relevante Geschehen zum Bremsvorgang vor der Kriminalpolizei noch gravierender geschildert hatte – bereits in der Hauptverhandlung dahingehende Angaben machte (vgl ON 16, 7 und 8 f). Der Annahme einer leichten bis mittelstarken Betriebsbremsung entgegenstehende sonstige Beweisergebnisse liegen nicht vor, weshalb als Folge die Feststellungsänderungen vorzunehmen waren.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass nicht jede Schaffung eines Hindernisses im Straßenverkehr bereits Gewalt iSd § 105 Abs 1 StGB ist; vielmehr ist dafür (nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende) Voraussetzung, dass eine Kollision mit dem vom potenziellen Täter errichteten Hindernis selbst bei Annäherung mit zulässiger Geschwindigkeit nicht leicht und gefahrlos vermieden werden kann, wie etwa bei abruptem Abbremsen oder Überholen und plötzlichem Querstellen des Fahrzeugs zum Zweck der Anhaltung des überholten Fahrzeugs. Denn nur dann ist der Errichter des Hindernisses dafür ursächlich und verantwortlich, dass das Opfer physischer Kraft ausgesetzt wird (14 Os 19/90; 15 Os 5/96; Hochmayr/Schmoller, Die Definition der Gewalt im Strafrecht, ÖJZ 2003, 628 [630]; Sautner , Die Gewalt bei der Nötigung, JBl 2001, 361 [373]; Hochmayr/Schmoller , SbgK § 269 Rz 34; Seiler , SbgK § 105 Rz 31; Kienapfel/Schroll , StudB BT I 3 § 105 Rz 19; Kienapfel/Schroll, BT I 5 § 105 Rz 19; Lewisch BT I², 106; Mayerhofer, StGB 6 § 105 Anm zu E 4a; Schwaighoferin WK² StGB § 105 Rz 34, 37 ff; Danek/Mannin WK² StGB § 269 Rz 63).
Da B* nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen seinen E-Scooter trotz gebrauchsbedingt bereits verminderter Bremsleistung durch eine (bloß) leichte bis mittelstarke Betriebsbremsung gefahrlos vor dem Fahrzeug des Angeklagten zum Stillstand bringen konnte, ist mangels eines (auch nur versuchten) Gewalteinsatzes im dargelegten Sinn weder der Tatbestand des § 105 Abs 1 StGB noch jener des § 89 StGB erfüllt.
In Konsequenz dessen war der Schuldspruch aufzuheben und der Angeklagte von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen.
Mit seiner weiteren Berufung, auf deren Vorbringen infolge des Freispruchs nicht mehr einzugehen ist, ist der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
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