JudikaturOGH

RS0106649 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. März 2025

Gewinnsucht als einziges Motiv des Suchtgiftverbrechens verwirklicht den besonderen Erschwerungsgrund des § 33 Z 5 StGB, zumal Gewinnsucht kein (notwendiges) Tatbestandselement eines Verbrechens nach § 12 SGG ist.

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