Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 7.8.2025, GZ ** 55, nach der am 3.12.2025 in Anwesenheit des Schriftführers Rp Mag. Cvijetic, des Oberstaatsanwaltes Mag. Willam, des Angeklagten und seines Verteidigers RA Dr. Hübner, öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird n i c h t Folge gegeben.
Der Berufung des Angeklagten wird F o l g e gegeben und die Freiheitsstrafe in weiterer Anwendung auch des § 39 Abs 1a StGB auf 8 (acht) Jahre h e r a b g e s e t z t .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A*, alias B*, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A.) sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (B.) schuldig erkannt und hiefür nach § 28a Abs 4 SMG in Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die erlittene Verwahrungs- und Untersuchungshaft wurde gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB aktenkonform auf die Strafe angerechnet. Gemäß § 19a Abs 1 StGB wurde das sichergestellte Mobiltelefon des Angeklagten konfisziert. Gemäß § 20 Abs 3 StGB wurde ein Betrag von EUR 25.000,-- für verfallen erklärt sowie gemäß § 34 Abs 1 SMG das sichergestellte Suchtgift eingezogen.
Nach dem Schuldspruch hat A* in **, ** und andernorts im Zeitraum von 23.08.2024 bis 03.03.2025 vorschriftswidrig Suchtgift
Bei der Strafzumessung erachtete das Erstgericht die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd. Erschwerend wurden neun einschlägige Vorstrafen, das Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen nach § 39 StGB, der rasche Rückfall nach der Enthaftung zu ** Landesgericht Innsbruck, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie das Ausmaß der tatverfangenen Suchtgiftquanten, welche die 25-fache Grenzmenge nicht nur unerheblich überschreiten würden, gewertet.
Nach rechtzeitiger Anmeldung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 54, Seite 15) zog der Angeklagte die Nichtigkeitsbeschwerde in der Berufungsausführung ausdrücklich zurück (ON 58.2 Seite 2) und beantragte die Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe. Die Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 56) dringt auf eine Erhöhung der Strafe.
Die Oberstaatsanwaltschaft erachtet in ihrer Stellungnahme unter Hinweis darauf, dass auch die Rückfallsvoraussetzungen des § 39 Abs 1a StGB vorlägen, die Berufung des Angeklagten für nicht berechtigt, wohl aber jene der Staatsanwaltschaft.
Nur die Berufung des Angeklagten ist berechtigt.
Die Oberstaatsanwaltschaft zeigt in ihrer Stellungnahme zutreffend auf, dass neben den Rückfallsvoraussetzungen des § 39 Abs 1 StGB auch jene nach § 39 Abs 1a StGB vorliegen, welche vom Erstgericht unangewendet blieben. § 39 Abs 1a StGB ist erfüllt, wenn der Täter (unter den zeitlichen Voraussetzungen des Abs 2 leg cit) schon zweimal wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen geben Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und nach Vollendung des 19. Lebensjahres neuerlich eine vorsätzliche strafbare Handlung gegen eines dieser Rechtsgüter begeht. Dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24.3.2021, **, liegt unter anderem eine Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren zugrunde; Vollzugsdatum 15.11.2023. Der Verurteilung durch das Bezirksgericht Schärding zu ** vom 20.11.2017 liegt eine Verurteilung wegen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat zugrunde; Vollzugsdatum 23.8.2024. Suchtgiftverbrechen sind gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet wie alle strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben (RIS-Justiz RS0091972 [insbesonders T4]). Damit liegen die von § 39 Abs 1a StGB verlangten Vortaten wegen vorsätzlicher strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben vor. Das Vorliegen beider Fälle der Strafverschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB bildet zwar keinen zusätzlichen und eigenständigen Erschwerungsgrund, verstärkt aber das Gewicht des besonderen Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs 1 Z 2 StGB. Die Anführung des § 39 Abs 1a StGB ist im Tenor geboten (RIS-Justiz RS0133600 [T1 und T2]).
Da § 39 StGB idF BGBl I 2019/105 eine reine, den Strafsatz nicht bestimmende Strafrahmenvorschrift ist und § 32 Abs 2 StGB kein Verbot von Doppelverwertung im Verhältnis einer solchen gegenüber den Vorschriften der Strafbemessung normiert, sind entgegen dem Berufungsvorbringen alle als einschlägig erachteten Vorstrafen des Angeklagten erschwerend zu werten (RIS-Justiz RS0091527).
Weder dem Akt noch den Urteilsfeststellungen lässt sich entnehmen, dass Gewinnsucht das einzige Motiv für die Tatbegehung durch den Angeklagten war, weshalb eine solche vom Erstgericht zurecht nicht angenommen wurde (RIS-Justiz RS0106649).
Von einem „langen Tatzeitraum“ kann entgegen der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft im gegenständlichen Fall noch nicht gesprochen werden ( Riffel in Höpfel/Ratz WK 2 StGB § 33 Rz 4).
Zutreffend weist sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch die Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft darauf hin, dass die beim Angeklagten sichergestellte Kokainmenge (0,36 Gramm) als Milderungsgrund nur eine sehr geringfügige Wirkung entfalten kann.
Unter Berücksichtigung der vom Erstgericht zutreffend genannten besonderen Strafzumessungsgründe und dem zur Anwendung gelangenden Strafrahmen des § 28a Abs 4 SMG iVm § 39 Abs 1 und Abs 1a StGB von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe, dem Unrechtsgehalt der Taten und der personalen Täterschuld sowie unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung nach § 32 StGB ist die verhängte Freiheitsstrafe zu streng ausgefallen und war auf ein schuld- und tatangemessenes Maß von acht Jahren herabzusetzen.
Sohin war der Berufung des Angeklagten Folge zu geben, nicht hingegen jener der Staatsanwaltschaft.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesstelle.
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